Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
| § 1 | Allgemeines. 2 |
| § 2 | Gebührenschuldner 2 |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 |
| § 4 | Inkrafttreten. 2 |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung. 3 | |
| I. | Reihengrabstätten. 3 |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten. 3 |
| III. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. 3 |
| IV. | Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde 4 |
| V. | Ausheben und Schließen der Gräber 4 |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen. 4 |
| VII. | Benutzung der Leichenhalle. 4 |
| VIII. | Lohnabhängige Gebühren 4 |
| IX. | Genehmigungsgebühren 4 |
| X. | Verlängerung Grabpflege 5 |
| XI. | Abräumung von Grabstätten 5 |
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.02.2019 außer Kraft. |
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder | ||
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | ||
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. | ||
| Reihengrabstätten | ||
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach | |
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| § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 400,00 € |
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| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 800,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 400,00 € | |
| 3. | a) Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte — 1.000,00 € | |
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| b) | Kosten für die Halterung Urnenreihenrasengrabstätte — 200,00 € |
|
| c) | Kosten für die Namenstafel Urnenreihenrasengrabstätte — 150,00 € |
| 4. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte — 1.000,00 € | |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für Berechtigte nach Nr. 1 bis zu 2 Aschen — 800,00 € | |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Sonderwahlgrabstätte für Berechtigte nach Nr. 1 (Sarg und Urne) — 1.200,00 € | |
| 3. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte | |
|
| für Berechtigte nach Nr. 1 bis zu 2 Aschen — 2.000,00 € | |
|
| b) | Kosten für die Halterung Urnenwahlrasengrabstätte — 200,00 € |
|
| c) | Kosten für die Namenstafel Urnenwahlrasengrabstätte — 150,00 € |
| III. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes | |
| volle Jahr | ||
|
| a) | Urnenwahlgrabstätten — 32,00 € |
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| b) | Sonderwahlgrabstätten — 48,00 € |
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| c) | Wahlgrabstätte — 64,00 € |
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| d) Urnenwahlrasengrabstätte — 80,00 € | |
| IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde | ||
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| a) | für eine Wahlgrabstätte — 50,00 € |
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| b) | für eine Urnenwahlgrabstätte — 50,00 € |
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| c) | für eine Urnenwahlrasengrabstätte — 50,00 € |
|
| d) | für eine Sonderwahlgrabstätte — 50,00 € |
| V. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. | Urnenbeisetzung (auch Rasengrabstätten), je Beisetzung — 150,-- € | |
| 2. | Der Grabaushub bei Erdbestattungen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. | |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
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| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| VII. | Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Für die Aufbewahrung, einschl. Stromkosten, | |
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| a) | einer Leiche pauschal — 100,-- € |
|
| b) | einer Urne pauschal — 50,-- € |
| 2. | Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu reinigen. | |
| VIII. Lohnabhängige Gebühren | ||
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| Die lohnabhängigen Gebühren dieser Gebührensatzung werden den jeweiligen Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes angeglichen. | |
| IX. | Genehmigungsgebühren | |
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| Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen — 50,-- € | |
| X. | Verlängerung der Nutzungsdauer nur zur Grabpflege nach Ablauf der | |
| letzten Nutzungszeit je Jahr für eine | ||
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| Wahlgrabstätte — 64,-- € | |
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| Sonderwahlgrabstätte — 48,-- € | |
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| Urnenwahlgrabstätte — 32,-- € | |
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| Urnenwahlrasengrabstätte — 80,-- € | |
| XI. | Abräumung von Grabstätten | |
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| Derzeit werden keine gesonderten Kosten für die Grababräumung festgelegt. Es gilt § 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung über das Abräumen der Grabstätten. | |