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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 24/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde St. Julian

vom 21.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1

Allgemeines. 2

§ 2

Gebührenschuldner 2

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2

§ 4

Inkrafttreten. 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung. 3

I.

Reihengrabstätten. 3

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten. 3

III.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. 3

IV.

Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde 4

V.

Ausheben und Schließen der Gräber 4

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen. 4

VII.

Benutzung der Leichenhalle. 4

VIII.

Lohnabhängige Gebühren 4

IX.

Genehmigungsgebühren 4

X.

Verlängerung Grabpflege 5

XI.

Abräumung von Grabstätten 5

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.02.2019 außer Kraft.

St. Julian, den 21.05.2025
Gez. Philipp Gruber, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,

die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch

nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  400,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  800,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  400,00 €

3.

a) Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte  —  1.000,00 €

b)

Kosten für die Halterung Urnenreihenrasengrabstätte  —  200,00 €

c)

Kosten für die Namenstafel Urnenreihenrasengrabstätte  —  150,00 €

4.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte  —  1.000,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für Berechtigte nach Nr. 1 bis zu 2 Aschen  —  800,00 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Sonderwahlgrabstätte für Berechtigte nach Nr. 1 (Sarg und Urne)  —  1.200,00 €

3. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte

für Berechtigte nach Nr. 1 bis zu 2 Aschen  —  2.000,00 €

b)

Kosten für die Halterung Urnenwahlrasengrabstätte  —  200,00 €

c)

Kosten für die Namenstafel Urnenwahlrasengrabstätte  —  150,00 €

III.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes

volle Jahr

a)

Urnenwahlgrabstätten  —  32,00 €

b)

Sonderwahlgrabstätten  —  48,00 €

c)

Wahlgrabstätte  —  64,00 €

d) Urnenwahlrasengrabstätte  —  80,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für eine Wahlgrabstätte  —  50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte  —  50,00 €

c)

für eine Urnenwahlrasengrabstätte  —  50,00 €

d)

für eine Sonderwahlgrabstätte  —  50,00 €

V.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Urnenbeisetzung (auch Rasengrabstätten), je Beisetzung  —  150,-- €

2.

Der Grabaushub bei Erdbestattungen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung, einschl. Stromkosten,

a)

einer Leiche pauschal  —  100,-- €

b)

einer Urne pauschal  —  50,-- €

2.

Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu reinigen.

VIII. Lohnabhängige Gebühren

Die lohnabhängigen Gebühren dieser Gebührensatzung werden den jeweiligen Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes angeglichen.

IX.

Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen  —  50,-- €

X.

Verlängerung der Nutzungsdauer nur zur Grabpflege nach Ablauf der

letzten Nutzungszeit je Jahr für eine

Wahlgrabstätte  —  64,-- €

Sonderwahlgrabstätte  —  48,-- €

Urnenwahlgrabstätte  —  32,-- €

Urnenwahlrasengrabstätte  —  80,-- €

XI.

Abräumung von Grabstätten

Derzeit werden keine gesonderten Kosten für die Grababräumung festgelegt. Es gilt § 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung über das Abräumen der Grabstätten.