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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 25/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dorfmittelpunkt“ der Ortsgemeinde Merzweiler im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 07. Januar 2020

Der Ortsgemeinderat von Merzweiler beschloss in seiner Sitzung am 07. Januar 2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dorfmittelpunkt“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.

Gegenstand des Bebauungsplanes „Dorfmittelpunkt“ war die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf, hier Dorfmittelpunkt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sowie Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO für die an den Dorfmittelpunkt angrenzenden, als private Bauflächen genutzten bzw. zu nutzenden Grundstücke. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorfmittelpunkt“ gemäß § 13a BauGB erstreckt sich auf die Grundstücke Flur 2, Flst. Nr. 47/3, 47/8, 48/1, 48/2, 48/3, 49, 50, 51/6, 51/7, 51/2, 52/5, 52/3, 53, 21 und 22 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur 2, Flst. Nr. 113 (Straße „Hoppstädter Weg“ - K 67) der Gemarkung Merzweiler.

Der Geltungsbereich ist in dem nachstehenden Lageplan mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.

Die Veranlassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfmittelpunkt“ ergab sich aus dem Bestreben nach Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau des vorhandenen Ortsteils (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) im Sinne des von der Ortsgemeinde beschlossenen Dorferneuerungskonzeptes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und dem städtebaulichen Erfordernis, das Bauplanungsrecht für das Vorhaben zu sichern.

Der Dorfmittelpunkt sollte an zentraler Stelle benachbart der Einmündung der Kreisstraße 67 (Hoppstädter Weg) in die Landesstraße 373 (Hauptstraße) entstehen.

Der Ankauf des dazu erforderlichen Grundstücks konnte nicht erfolgen, somit ist die zentrale Stelle, um welche der Dorfmittelpunkt entwickelt werden sollte, weggefallen. Die Gemeinde sieht eine weitere Planung des Dorfmittelpunktes ohne dieses Grundstück als ausgeschlossen an.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich ist somit nicht mehr notwendig. Das Planerfordernis des § 1 Abs. 3 BauGB ist nachträglich entfallen. Aus besagten Gründen hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 die Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses vom 07.01.2020, veröffentlicht im Amtsblatt am 28. Februar 2020, beschlossen.

Die Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses vom 07. Januar 2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Merzweiler, den 12.06.2024

Für die Ortsgemeinde Merzweiler:
gez. Schneider, Ortsbürgermeisterin

Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dorfmittelpunkt“ der Ortsgemeinde Merzweiler im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 07. Januar 2020

Grenze räumlicher Geltungsbereich

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