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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 26/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Odenbach für die Jahre 2023 und 2024 vom 19.06.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

2024

0,00 €

0,00 €

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Stadt für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 10,00 € auf 16,00 €.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 betrug

172.564,58 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt

118.361,58 €

und zum 31.12.2023

115.311,58 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.

Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn

§ 8 Deckungsfähigkeit

Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

Odenbach, den 19.06.2023
Gez. Becker
Becker, Ortsbürgermeisterin