Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| Reihengrabstätten | |
| Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| III. | Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr |
| IV. | Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde |
| Ausheben und Schließen der Gräber | |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| VII. | Benutzung der Leichenhalle |
| VIII. | Gestellung von Leichenträgern |
| IX. | Lohnabhägige Gebühren |
| Verwaltungs- und sonstige Gebühren | |
| XI. | Grabeinfassung |
| XII. | Abräumung von Grabstätten |
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.03.2016 außer Kraft.
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 250,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 200,00 € |
| 3. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 600,00 € |
| 4. | Überlassung einer Reihenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 1.000,00 € |
| 5. | Überlassung einer Urnenreihenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 300,00 € |
| 6. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung an Berechtigte nach Nr. 1 | 500,00 € |
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte | 1.000,00 € |
| b) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für jede weitere Grabstätte | 200,00 € |
| 2. a) | Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) an einer Urnenwahlgrabstätte | 500,00 € |
| b) | Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) für jede weitere Urnengrabstätte | 200,00 € |
| 3. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlwiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 600,00 € |
| 4. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 1.000,00 € |
| a) | Wahlgrabstätte | 30,00 € |
| b) | Urnenwahlgrabstätte | 25,00 € |
| c) | für eine Urnenwahlwiesengrabstätte | 20,00 € |
| d) | für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 30,00 € |
IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde | ||
| a) | für eine Wahlgrabstätte | 50,00 € |
| b) | für eine Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
| c) | für eine Urnenwahlwiesengrabstätte | 50,00 € |
| d) | für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung | 50,00 € |
Der Grabaushub für eine Bestattung wird durch eine Firma ausgeführt.
Der Grabaushub für eine Beisetzung von Aschen wird durch die städtischen Arbeiter ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden die der Stadt Lauterecken entstehenden Auslagen mit einem Zuschlag von 10 v. H. zu den entstandenen Kosten erhoben. |
| 2. | Für die Wiederbestattung des Verstorbenen werden Gebühren nach V erhoben. |
| 1. | Für die Aufbewahrung |
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| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen einschl. Stromkosten | 100,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 30,00 € |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 60,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 15,00 € |
| 2. | Für die Reinigung |
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| a) | der Leichenhalle | 80,00 € |
| b) | der Kühlzelle | 50,00 € |
| 1. | Stellung eines Leichenträgers durch die Stadt Lauterecken | 70,00 € |
| 2. | Stellung jeder weiterer Leichenträger | 70,00 € |
Die lohnabhängigen Gebühren dieser Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren werden den jeweiligen Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes angeglichen.
| 1. | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern und Gedenkplatten | 20,00 € |
| 2. | Ausfertigung einer |
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| a) | Zweitschrift der Nutzungsrechtsurkunde | 10,00 € |
| b) | Umschreibung der Nutzungsrechtsurkunde | 10,00 € |
Die für die Grabeinfassung anfallenden Kosten sind der Gemeinde als Auslage zu erstatten.
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 600,00 € |
| c) | Wahlgrabstätten | 800,00 € |
| d) | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 400,00 € |
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |