Titel Logo
Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 27/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Stadt Lauterecken vom 20.06.2023

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV.

Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

V.

Ausheben und Schließen der Gräber

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VII.

Benutzung der Leichenhalle

VIII.

Gestellung von Leichenträgern

IX.

Lohnabhägige Gebühren

X.

Verwaltungs- und sonstige Gebühren

XI.

Grabeinfassung

XII.

Abräumung von Grabstätten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.03.2016 außer Kraft.

Lauterecken, den 20.06.2023
Gez. Isabel Steinhauer-Theis, Stadtbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

250,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

200,00 €

3.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

600,00 €

4.

Überlassung einer Reihenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

1.000,00 €

5.

Überlassung einer Urnenreihenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

300,00 €

6.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung an Berechtigte nach Nr. 1

500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

1.000,00 €

b)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für jede weitere Grabstätte

200,00 €

2. a)

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) an einer Urnenwahlgrabstätte

500,00 €

b)

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) für jede weitere Urnengrabstätte

200,00 €

3.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlwiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

600,00 €

4.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

1.000,00 €

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Wahlgrabstätte

30,00 €

b)

Urnenwahlgrabstätte

25,00 €

c)

für eine Urnenwahlwiesengrabstätte

20,00 €

d)

für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

30,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für eine Wahlgrabstätte

50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

c)

für eine Urnenwahlwiesengrabstätte

50,00 €

d)

für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

50,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung wird durch eine Firma ausgeführt.

Der Grabaushub für eine Beisetzung von Aschen wird durch die städtischen Arbeiter ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden die der Stadt Lauterecken entstehenden Auslagen mit einem Zuschlag von 10 v. H. zu den entstandenen Kosten erhoben.

2.

Für die Wiederbestattung des Verstorbenen werden Gebühren nach V erhoben.

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche bis zu 4 Tagen einschl. Stromkosten

100,00 €

für jeden weiteren Tag

30,00 €

b)

einer Urne bis zu 10 Tagen

60,00 €

für jeden weiteren Tag

15,00 €

2.

Für die Reinigung

a)

der Leichenhalle

80,00 €

b)

der Kühlzelle

50,00 €

VIII. Gestellung von Leichenträgern

1.

Stellung eines Leichenträgers durch die Stadt Lauterecken

70,00 €

2.

Stellung jeder weiterer Leichenträger

70,00 €

IX. Lohnabhängige Gebühren

Die lohnabhängigen Gebühren dieser Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren werden den jeweiligen Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes angeglichen.

X. Verwaltungs- und sonstige Gebühren

1.

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern und Gedenkplatten

20,00 €

2.

Ausfertigung einer

a)

Zweitschrift der Nutzungsrechtsurkunde

10,00 €

b)

Umschreibung der Nutzungsrechtsurkunde

10,00 €

XI. Grabeinfassung

Die für die Grabeinfassung anfallenden Kosten sind der Gemeinde als Auslage zu erstatten.

XII. Abräumung von Grabstätten durch die Stadt Lauterecken

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

400,00 €

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

600,00 €

c)

Wahlgrabstätten

800,00 €

d)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

400,00 €

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.