Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolfstein gehören zur Reinigungspflicht die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Für die Reinigung zuständig sind die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straßen und Rinnen sowie das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserablauf störenden Gegenständen.
Es wird insbesondere auf die Beseitigung des Grasbewuchses in den Straßenrinnen und Gehwegen hingewiesen, um den Ablauf des Oberflächenwassers zu gewährleisten.
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine weitere Reinigung erforderlich ist.
Die Stadt Wolfstein fordert hiermit die Einwohner auf, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.
Die Nichtbeachtung der Reinigungspflicht durch die Anlieger stellt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € im Einzelfall zu ahnden ist.