Die Grillhütte wird in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres vermietet. Das Hausrecht steht der Gemeindeverwaltung sowie den von ihr beauftragten Personen zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Während der Benutzung der Grillhütte und des Grillplatzes übt der Mieter beziehungsweise die von ihm beauftragte Person das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Ortsgemeinde Odenbach bleibt bestehen und ist dem Hausrecht des Mieters übergeordnet. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.
Die Benutzungsentgelte sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen. Die Gemeinde Odenbach behält sich vor, die Benutzungsentgelte der aktuellen Kostensituation anzupassen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Ortsbürgermeisterin die Miete ganz oder teilweise erlassen.
Für die Nutzung der Grillhütte und des Grillplatzes ist eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro in bar bei Schlüsselübergabe zu hinterlegen.
Die Übergabe erfolgt durch eine(n) Bevollmächtigte(n) der Gemeinde Odenbach. Sind keine individuellen Terminabsprachen bezüglich Übergabe und Abnahme erfolgt, gelten folgenden Zeiten vor Ort: - Übergabe am Tag vor der Veranstaltung um 13 Uhr - Abnahme am Folgetag um 13 Uhr.
Nach Abschluss der Benutzung sind die Grillhütte und der Grillplatz in einem einwandfrei besenreinen Zustand zu hinterlassen. Die Reinigung bzw. Instandsetzung beschädigter Anlagen hat grundsätzlich am folgenden Tag bis 13.00 Uhr, ausnahmsweise mit Genehmigung der Ortsgemeinde bis zu 3 Tage nach der Benutzung zu erfolgen. Ansonsten werden die Arbeiten ohne weitere Aufforderung durch die Gemeinde ausgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten hat der säumige Benutzer zu tragen.
Die Benutzungsentgelte werden durch die Ortsgemeinde Odenbach angefordert und sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung an die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein fällig. Sie dienen ausschließlich zur Deckung der Kosten für den laufenden Unterhalt der Grillhütte und der Außenanlage. Die vor der Nutzung gezahlte Kaution wird verrechnet.
An der Grillhütte und dem Grillplatz dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Offenes Feuer ist ausschließlich in der hierfür vorgesehenen Feuerstelle erlaubt.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an Grillhütte oder Grillplatz durch ihn oder von ihm geduldeten Personen verursacht werden. Der Mieter haftet für sämtliche Ansprüche, welchen Dritten anlässlich des Besuchs seiner Veranstaltung zustehen können. Gegebenenfalls kann vom Mieter der Abschluss einer entsprechenden Versicherung verlangt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Besucher seiner Veranstaltung an die Benutzungsordnung sowie die gesetzlichen Vorschriften halten. Mieter, die gegen diese Benutzungsordnung handeln oder den von der Gemeinde oder deren Bevollmächtigten getroffenen Aufforderungen nicht Folge leisten, können verwarnt und zeitweise oder dauernd von dem Besuch der Grillhütte und des Grillplatzes ausgeschlossen werden.
Den Gemeindevertretern oder bevollmächtigten Personen ist jederzeit Zutritt zu allen in Anspruch genommenen Räumen zu gewähren. Außerdem kann vom Hausrecht der Gemeinde Odenbach Gebrauch gemacht und eine Veranstaltung bei Verstößen sofort beendet werden.
Die Benutzung der Grillhütte und des Grillplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Odenbach ausdrücklich auf die Lage der Grillhütte und die damit einhergehenden waldüblichen Gefahren hin. Der Mieter stellt die Gemeinde Odenbach von allen Schadenersatzansprüchen, die sich für ihn oder von ihm geduldete Personen während der Benutzung der oben beschriebenen Anlage ergeben, frei.
| Der Mieter verpflichtet sich, insbesondere auch dafür zu sorgen, dass | |
| - | die Grillhütte und den Grillplatz während der Benutzungszeit schonend und zweckentsprechend benutzt wird, |
| - | Fenster und Türen beim Verlassen der Grillhütte abgeschlossen, Wasserhähne geschlossen, Lichtschalter ausgeschaltet werden, |
| - | kein Feuerwerk oder Pyrotechnik jeglicher Art zum Einsatz kommt, |
| - | Fahrzeuge nur im vorderen Bereich abstellt werden, |
| - | das vorhandene Geschirr und die Gläser nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und unbeschädigt wieder in den Schränken untergebracht werden, |
| - | Abfälle und Unrat ordnungsgemäß gesammelt und mitgenommen werden. Bei Polterabenden sind alle Scherben und sonstiges Poltergut z. B. in einen von Ihnen selbst bereitgestellten Container zu bringen. Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Scherben unter Sträucher, auf die Grasflächen oder in den Wald fallen, |
| - | die Benutzung der installierten Strom- und Wasseranschlüsse auf das notwendige Maß beschränkt wird, |
| - | beim Verlassen des Grillplatzes in der Feuerstelle keine Glut mehr vorhanden ist, |
| - | Grillhütte und Grillplatz gereinigt und in sauberem Zustand wieder übergeben werden, |
| - | auf die schonende Behandlung der Anlage und der Einrichtungsgegenstände geachtet wird, |
| - | entstandene Schäden an Gebäude, Einrichtung und Ausstattung sowie Außenanlagen den Gemeindevertretern oder deren Bevollmächtigten unaufgefordert und unverzüglich angezeigt werden, |
| - | insbesondere in den Sommermonaten auf die bestehende Waldbrandgefahr geachtet wird. |
| - | der Lautstärkepegel von Musik angemessen ist |
Der Benutzer hat sich mit Rücksicht auf die Natur so zu verhalten, dass keine übermäßige Störung in den umliegenden Bereichen erfolgt. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zu Lärmemissionen zu beachten. Die Nachbargrundstücke sind von der Nutzung ausgeschlossen. Fahrzeuge sind auf der vorgesehenen Parkfläche abzustellen.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft.