Der Stadtrat der Stadt Wolfstein hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 11.06.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. Im Ergebnishaushalt | 2026 | 2027 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.549.510,00 EUR | 3.306.960,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.716.025,00 EUR | 3.653.110,00 EUR |
| Jahresfehlbetrag | -166.515,00 EUR | -346.150,00 EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 55.895,00 EUR | -130.940,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 626.625,00 EUR | 0,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 543.000,00 EUR | 0,00 EUR |
| Saldo der Ein.- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 83.625,00 EUR | 0,00 EUR |
| Saldo der Ein.- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 139.520,00 EUR | -130.940,00 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:
| für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von : | 44.400,00 EUR |
| für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von : | 0,00 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:
für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von : — 100.000,00 EUR
für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von : — 287.400,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von : — 12.386.400,00 EUR
für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von : — 12.544.100,00 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 |
| Grundsteuer A auf | 410 v.H. | 410 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 680 v.H. | 680 v.H. |
| Gewerbesteuer | 410 v.H. | 410 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| 2026 | 2027 |
| für den ersten Hund | 60,00 EUR | 60,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 95,00 EUR | 95,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 150,00 EUR | 150,00 EUR |
| für den ersten gefährlichen Hund | 600,00 EUR | 600,00 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 1.275,00 EUR | 1.275,00 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 2.400,00 EUR | 2.400,00 EUR |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorvorjahres | (2024) | -1.399.070,12 EUR |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorjahres | (2025) | -1.346.312,12 EUR |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres | (2026) | -1.512.827,12 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000,00 überschritten sind.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.