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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 3/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Offenbach-Hundheim - Bekanntmachung

Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswegefläche, Flst.Nr. 1163 (Teilfläche), Gemarkung Hundheim, vom 22.02.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Offenbach-Hundheim in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Kreisverwaltung Kusel vom 28.09.2022 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

In der Gemarkung Hundheim wird die in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnete Wirtschaftswegefläche, Flst.Nr. 1163 (Teilfläche) eingezogen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Offenbach-Hundheim, den 22.02.2022
Gez. Stein
Stein, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.