Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Kreimbach-Kaulbach hat die Neufassung des Bebauungsplanes „Wingert“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.
| Gegenstand der vorgesehenen Planänderung ist | |
| • | die Herausnahme des Flurstückes Nr. 1904 als Baufläche |
| • | die Bereinigung von Grundstücksgrenzen nach der Flurbereinigung (Flurstücks Nr. 1857) |
| • | die Aktualisierung des Bebauungsplanes entsprechend der angestrebten städtebaulichen Entwicklung der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach und |
| • | die Bereinigung und Anpassung der gestalterischen (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen. |
Die Neufassung des Bebauungsplanes „Wingert“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 1606 (Weg), 1847, 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854, 1856, 1857, 1858, 1859, 1860, 1861, 1862, 1864, 1865, 1866, 1867, 1868, 1869, 1870, 1871, 1872, 1873, 1874, 1875, 1876, 1877, 1893, 1894, 1895, 1896, 1897, 1898, 1899, 1900, 1901, 1902, 1903, 1904, 1906, 1907, 1909, 1910, 1912, 1913, 1914, 1915, 1916, 1926, 1927, 1929, 1933, 1939 sowie die Teilflächen der Grundstücke Flurstück Nr. 1607 (Weg), 1704, 1855, 1869, 1891 (Weg), 1892, 1923 (Weg), 1925, 1928, 1930, 1931, 1932 der Gemarkung Kaulbach.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem nachstehend veröffentlichten Planauszug mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.
Die Veranlassung zur Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Planerfordernis, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach und ist städtebaulich erforderlich.
Die Neufassung des Bebauungsplanes „Wingert“ erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Die Abgrenzung des vorgesehenen Plangebietes und der Gegenstand der Neufassung des Bebauungsplans stehen unter dem Vorbehalt der Änderung oder Ergänzung im weiteren Planaufstellungsverfahren.
Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Planaufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Neufassung des Bebauungsplanes „Wingert“ im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
| --- | Grenze räumlicher Geltungsbereich |
Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)