Der Ortsgemeinderat von Kreimbach-Kaulbach hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Hinter den Birken und Kamp“ beschlossen und führt nunmehr auf der Grundlage des vom Planungsbüro BBP, Kaiserslautern, aufgestellten Vorentwurfes dieses Bebauungsplanes, in der Planfassung „Dezember 2023“, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch.
Gegenstand der Bebauungsplanung ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die mit dieser Flächenausweisung einhergehenden Kompensationsmaßnahmen in erforderlichem Umfang.
Das Plangebiet liegt außerhalb der bebauten Ortslage von Kreimbach-Kaulbach in der Gemarkung Kreimbach östlich der bebauten Ortslage. Der Geltungsbereich hat eine Größe von etwa 30,9 ha und umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 346, 350, 352, 354, 360, 361, 365, 370, 371, 372, 375, 376, 377, 390, 390/2, 394, 498, 500, 500/2, 502, 504, 505, 520, 525, 526, 526/2, 527, 528, 528/2, 542, 544/3, 545, 550, 560/10 (Weg), 650, 759 (Weg), 760, 761, 761/2, 765, 766, 767, 767/2, 768, 769, 770, 772, 775, 776, 777, 778, 779, 780, 790, 794, 780/2, 781/3, 785, 800, 805, 887, 889, 892, 894, 895, 897, 898, 900, 901, 902, 903 sowie Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 530/1, 646/3, 752/1, 783, 890, 891 der Gemarkung Kreimbach.
Das vorgesehene Plangebiet ist in dem nachstehend veröffentlichten Planauszug mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.
Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein aufgestellt.
Die Abgrenzung des vorgesehenen Plangebietes und der Gegenstand der Bebauungsplanung stehen unter dem Vorbehalt einer evtl. Änderung oder Ergänzung im weiteren Planaufstellungsverfahren.
Um das mit Bekanntmachung vom 18. August 2022, veröffentlicht im Amtsblatt am 26. August 2022, eingeleitete planerische Verfahren fortzuführen, wird hiermit die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorzunehmende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Hinter den Birken und Kamp“, in der Planfassung „Dezember 2023“, mit den bauplanungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung mit Umweltbericht, dem Vorentwurf des Fachbeitrages Naturschutz sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ab sofort bis zum 21. Februar 2024
auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein unter
https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/
eingestellt. Die Unterlagen können dort eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (sog. Scoping) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können Stellungnahmen, Eingaben etc., schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein oder unter nachfolgender E-Mail Adresse bauleitplanung@vg-lw.de abgegeben werden.
Unberührt hiervon bleibt die später noch durchzuführende öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB, auf die zu gegebener Zeit noch hingewiesen wird.
Kreimbach-Kaulbach, den 05.01.2024
Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Hinter den Birken und Kamp“ der Gemarkung Kreimbach-Kaulbach;
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
--- Grenze des räumlichen Geltungsbereiches