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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 3/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Rutsweiler an der Lauter - Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 09.03.2025 in Rutsweiler an der Lauter zu der Frage:

Soll, nach Zusage der Förderung, die Maßnahme Kettengraben durchgeführt werden, mit der Folge, dass sich die Kosten auf den Hebesatz auswirken?"

I.

Der Bürgerentscheid ist rechtlich gesehen keine Wahl, sondern eine Abstimmung. Sowohl die Vorbereitungen als auch die Durchführung entsprechen jedoch der einer Wahl. Zum besseren Verständnis wird daher der vertraute Begriff Wahl bzw. die davon abgeleiteten Begriffe verwendet.

Bei dem Bürgerentscheid am 09.03.2025 kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten - mit Ausnahme der unter 1.2 Genannten- von Amts wegen eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann (vgl. 1.4).

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (vgl. 1.2) und bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

1.2 Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis:

1.2.1 Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der/die Unionsbürger/in eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 11a Kommunalwahlordnung anzuschließen.

Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens 31.01.2025, bei der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein bereit. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wird.

1.3 Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit von Montag, den 17.02.2025, bis Freitag, den 21.02.2025, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung am Standort Lauterecken, Schulstr. 6a, 67742 Lauterecken aus. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät (Bildschirm) möglich.

1.4 Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Frist der Einsichtnahme, spätestens am Freitag, dem 21.02.2025, bis 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung am Standort Lauterecken, Schulstr. 6a, 67742 Lauterecken, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

2. Wahlschein

2.1 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,

2.1.2 Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten einen Wahlschein,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis (vgl.1.2.1 bis1.2.2) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (vgl. 1.4); dies gilt auch, wenn Unionsbürger nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die zur Feststellung ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 11a Kommunalwahlordnung vorzulegen,

b)

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c)

wenn das Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Oberbürgermeister bekannt geworden ist.

2.2 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07.03.2025, 18:00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form, aber nicht telefonisch, beantragt werden.

Elektronisch gestellte Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

-

Vorname, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Antragstellerin/des Antragstellers

Wahlscheine können für die Wahl am 09.03.2025 bis Freitag, den 07.03.2025, 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung am Standort Lauterecken zu den üblichen Öffnungszeiten beantragt werden:

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung am Standort Lauterecken, beantragt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2.1.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl wählen. Dem Wahlschein ist jeweils beigefügt:

1.

der amtliche grüne Stimmzettel für den Bürgerentscheid

2.

der amtliche grüne Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

3.

der amtliche, beigefarbene Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

4.

ein Hinweisblatt für die Briefwahl.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§19 Abs. 5 Kommunalwahlordnung).

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers/ der Wählerin beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl müssen die Wähler/innen den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig absenden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Wahlberechtigten sollten deshalb darauf achten, den Postversand so rechtzeitig in die Wege zu leiten, dass die Unterlagen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens am Donnerstag vor der Wahl in einen Briefkasten eingeworfen werden, der an diesem Tag noch geleert wird.

Wahlbriefumschläge, die aus dem Ausland zugesandt werden, unterliegen den unterschiedlichen landestypischen Beförderungszeiten, die die Zustellung beachtlich verzögern können.

Später eingehende Unterlagen dürfen zur Stimmenauszählung nicht mehr gewertet werden.

Der Wahlbrief braucht nicht frei gemacht zu werden, wenn er innerhalb des Bundesgebietes im amtlichen beigefarbenen Wahlbriefumschlag als einfacher Brief durch die Post befördert wird.

Wird der Wahlbrief außerhalb des Bundesgebietes oder nicht im amtlichen Wahlbriefumschlag oder unter Versendung einer besonderen Versendungsform (z.B. Expresszustellung, Einschreiben, Luftpost) zur Post gegeben, so ist er frei zu machen.

Lauterecken, den 09.01.2025
Landfried, Ortsbürgermeister