Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Wolfstein hat in seiner Sitzung am 09. Oktober 2025 den Bebauungsplan „Hauptstraße / Einmündung B270“, aufgestellt von der BBP PartGmbB, Kaiserslautern, in der Planfassung „Oktober 2025“, mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 11. November 2025 der Kreisverwaltung Kusel zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung Kusel hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2025, Az.: 5/53/610-13 BP WS, den Bebauungsplan „Hauptstraße / Einmündung B 270“ der Stadt Wolfstein genehmigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung ist, die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen, was hiermit geschieht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan „Hauptstraße / Einmündung B 270“ der Stadt Wolfstein, aufgestellt von der BBP PartGmbB, Kaiserslautern, in der Planfassung „Oktober 2025“, einschließlich den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht, kann ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, Obergeschoss, Zimmer 217, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und ist ergänzend gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage unter
https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene-baurechtliche-satzungen/Wolfstein
eingestellt. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße / Einmündung B270“ umfasst die Grundstücke der Flurstück-Nummern 353/7, 353/6, 364/2, 364/3, 364/5, 365/2 (teilweise), 365/3, 479/12 und 479/13 der Gemarkung Wolfstein.
Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem nachstehend veröffentlichten Auszug aus dem Bebauungsplan.
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
a) § 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung:
„Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.“ | |
b) § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
c) § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634):
“(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.....
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“
Bebauungsplan „Hauptstraße / Einmündung B 270“ der Stadt Wolfstein;
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
--- Grenze des räumlichen Geltungsbereiches