Anlage I
Anlage I B
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
§ 3 Ermittlungsgebiete
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 5 Gemeindeanteil
§ 6 Beitragsmaßstab
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 9 Vorausleistungen
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
§ 12 Verschonungsregelung
§ 13 Öffentliche Last
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete, wie sie sich aus dem als Anlage I beigefügten Lageplan ergeben, bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten):
A. Ortsteil Eßweiler — Abrechnungseinheit 1
B. Ortsteil Schneeweiderhof — Abrechnungseinheit 2
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Anlagen I (Plan über die Abgrenzung der Abrechnungseinheiten) und II (Begründung zur Abgrenzung) sind Bestandteile dieser Satzung.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildende Verkehrsanlage nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil beträgt 20 %.
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 v.H.. Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 v.H..
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. | |
| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. | |
| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| d) Wird ein Grundstück jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5. |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. | |
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, | |
| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 12 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1 ) Die wiederkehrenden Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Die Gemeinde Eßweiler bestimmt hiermit, dass in den Fällen des § 10 a Abs. 6 KAG Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden.
(2) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden.
(3) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt sind.
(4) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m. der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Gemeinde Eßweiler über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gem. § 10 Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:
0,01 bis 1,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –1 Jahr Verschonung
1,01 bis 2,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –2 Jahre Verschonung
2,01 bis 3,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –3 Jahre Verschonung
3,01 bis 4,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –4 Jahre Verschonung
4,01 bis 5,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –5 Jahre Verschonung
5,01 bis 6,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –6 Jahre Verschonung
6,01 bis 7,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –7 Jahre Verschonung
7,01 bis 8,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –8 Jahre Verschonung
8,01 bis 9,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –9 Jahre Verschonung
9,01 bis 10,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –10 Jahre Verschonung
10,01 bis 11,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –11 Jahre Verschonung
11,01 bis 12,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –12 Jahre Verschonung
12,01 bis 13,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –13 Jahre Verschonung
13,01 bis 14,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –14 Jahre Verschonung
14,01 bis 15,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –15 Jahre Verschonung
15,01 bis 16,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –16 Jahre Verschonung
16,01 bis 17,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –17 Jahre Verschonung
17,01 bis 18,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –18 Jahre Verschonung
18,01 bis 19,00 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –19 Jahre Verschonung
Mehr als 19,01 € pro qm gewichtete Grundstücksfläche –20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Eßweiler über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen vom 13.02.1996 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ver- bandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Anlage II zur Satzung
In der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Eßweiler wird von der Möglichkeit des § 10 a Abs. 1 KAG unter nachfolgender Begründung Gebrauch gemacht, mehrere voneinander abgrenzbare Gebietsteile der Ortsgemeinde als eigenständige öffentliche Einrichtungen auszuweisen.
Die Aufteilung der Abrechnungseinheiten und deren Grenzen sind dem Plan, Anlage I und Anlage I B, zu entnehmen.
Für den Ortsteil Eßweiler ist generell festzuhalten, dass sich innerhalb der Ortsgemeinde Eßweiler keine Bahnlinien, Flüsse oder sonstige trennende Zäsuren befinden. Die durch den Ort verlaufenden klassifizierten Straßen L372, L369 und K31 trennen die Ortslage nicht und bewirken zudem keinen Zerfall des räumlichen Zusammenhangs, im Gegenteil ihnen kommt sogar eine verbindende Wirkung der gesamten Ortslage zu. Die innerdörfliche Infrastruktur sowie die Verkehrsströme rechtfertigen die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Abrechnungseinheit. Angesichts der dörflich geprägten Struktur mit einem besonderen Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner wird das Leben in der Ortsgemeinde gekennzeichnet.
Für den weiteren Ortsteil Schneeweiderhof gilt festzuhalten, dass dieser durch weite Außenbereichsflächen räumlich vom Ortsteil Eßweiler getrennt ist und von der geschlossenen Ortslage aus nur über die außerorts verlaufende, nicht zum Anbau bestimmte Straßen Kreisstraße 31 erreichbar ist.
Der Ausbauzustand der Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten ist als different zu klassifizieren.
Die Einwohnerzahl beträgt zum Stand 01.03.2022 insgesamt 365 Einwohner und liegt somit unter dem Orientierungswert des OVG Rheinland-Pfalz von 3.000 Einwohner je Abrechnungseinheit.
Durch diese örtlichen Gegebenheiten hat der Ortsgemeinderat Eßweiler die beiden Abrechnungseinheiten festgelegt.