Der Ortsgemeinderat Reipoltskirchen hat die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet „Hauptstraße östlich des Odenbachs“ beschlossen und führt aufgrund der vom Fachplanungsbüro WVE GmbH, Kaiserslautern, vorgelegten Fassung „Juli 2023“ die öffentliche Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative BauGB nach § 3 Abs. 2 BauGB durch.
Die Klarstellungssatzung dient der Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ermöglicht in Kombination mit der Ergänzungssatzung die Bebaubarkeit der einbezogenen Außenbereichsflächen.
Die Ergänzungssatzung „Hauptstraße östlich des Odenbachs“ dient der Sicherung eines geordneten Siedlungsabschlusses sowie der Bereitstellung von Wohnbauland am südöstlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Reipoltskirchen.
Der vorgesehene Geltungsbereich A der Klarstellungssatzung erstreckt sich auf die in der beigefügten Planurkunde mit einer unterbrochenen schwarzen Linie umrandeten Grundstücke Flst. Nr. 726/3, 727/15, 727/16, 732, 732/4, 740/1, 741/2, 778/5, 778/14, 778/41 und 778/42 sowie Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 726/2, 726, 727/3, 732/2, 733, 733/3, 742/1, 778/8, 778/21 und 778/22 der Gemarkung Reipoltskirchen.
Der vorgesehene Geltungsbereich B der Ergänzungssatzung erstreckt sich auf die in der Planurkunde mit einer durchgezogenen schwarzen Linie umrandeten Grundstücke des östlichen Teilbereichs des Flst. Nr. 727/15 sowie über die Flst. Nr. 727/16, 778/5, 778/41 und 778/42 am südöstlichen Rand der Ortsgemeinde Reipoltskirchen.
Der Geltungsbereich C umfasst die externe Ausgleichsfläche Flst. Nr. 493/2 südöstlich der Ortslage Reipoltskirchen
Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem nachstehend veröffentlichten Lageplan zum Satzungsentwurf.
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der im Betreff bezeichneten Satzung in der Fassung „Juli 2023“ mit der Begründung, dem Fachbeitrag Naturschutz sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung auf die Dauer eines Monats in der Zeit von
07. August 2023 bis einschließlich 08. September 2023
auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein unter
https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/
eingestellt. Die Unterlagen können dort eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, da im Geltungsbereich der Satzung keine Vorhaben zulässig sind, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Ein Umweltbericht im Sinne des § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist für den Erlass dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB nicht erforderlich. In der Begründung zur Satzung sind gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Satzung entsprechend dargelegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die öffentliche Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt und die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen.
Zu dem Entwurf zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Hauptstraße östlich des Odenbachs“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB der Ortsgemeinde Reipoltskirchen und der Begründung können anlässlich der öffentlichen Auslegung während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein oder unter nachfolgenden E-Mail Adresse bauleitplanung@vg-lw.de abgegeben werden. In begründeten Fällen können die Unterlagen auf Anfrage analog zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BauGB i. V. mit § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB).