Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die §§ 1, 2 und 4 der Satzung werden neu gefasst. Es erfolgt eine Ergänzung des § 8.
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher € | verändert um € | nunmehr festgesetzt auf € |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 458.110,00 € | 30.350,00 € | 488.460,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 503.660,00 € | 32.450,00 € | 536.110,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -45.550,00 € | -2.100,00 € | -47.650,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -15.220,00 € | -2.100,00 € | -17.320,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 206.350,00 € | 169.650,00 € | 376.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 462.000,00 € | -83.000,00 € | 379.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -255.650,00 € | 252.650,00 € | -3.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 270.870,00 € | -250.550,00 € | 20.320,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 255.650,00 € auf neu 67.900,00 € festgesetzt.
| Ansatz 2023 bisher | Ansatz 2023 neu | Bemerkung |
| 255.650,00 € | 3.000,00 € | Kreditermächtigung aus dem Jahr 2023 |
| 64.900,00 € | Kreditermächtigungen aus den Vorjahren |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Nachtragshaushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Steuer | von bisher | auf nunmehr |
| Grundsteuer A | 323 % | 375 % |
| Grundsteuer B | 430 % | 495 % |
| Gewerbesteuer | 373 % | 399 % |
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.