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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 31/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Geltungsbereich für die Aufhebung der Vorkaufsrechtsatzung (Ortsmitte) der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach −−− räumlicher Geltungsbereich. Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)

Satzung

der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach vom 28.04.2022

über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) gem. § 25 Baugesetzbuch

Der Ortsgemeinderat Kreimbach-Kaulbach hat aufgrund des § 25 Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung am 29.03.2022 die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung „Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) beschlossen, die hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht wird:

§ 1

Gegenstand

Die Vorkaufsrechtssatzung gem. § 25 Baugesetzbuch für die Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) vom 16.11.1988 wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich, Flurstücks-Nr. 2314, Gemarkung Kreimbach (frühere Flurstücks-Nr. 69, Gemarkung Kreimbach) der Aufhebungssatzung ist im Lageplan dargestellt, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Kreimbach-Kaulbach, den 28.04.2022
gez. Gillmann
Gillmann, Ortsbürgermeister

Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:

a)

§ 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung „unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

b)

§ 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994(GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung:

„Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründet soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.