Geltungsbereich für die Aufhebung der Vorkaufsrechtsatzung (Ortsmitte) der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach −−− räumlicher Geltungsbereich. Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)
Satzung
der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach vom 28.04.2022
über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) gem. § 25 Baugesetzbuch
Der Ortsgemeinderat Kreimbach-Kaulbach hat aufgrund des § 25 Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung am 29.03.2022 die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung „Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) beschlossen, die hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht wird:
§ 1
Gegenstand
Die Vorkaufsrechtssatzung gem. § 25 Baugesetzbuch für die Fläche innerhalb der Ortslage (Ortsmitte) vom 16.11.1988 wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich, Flurstücks-Nr. 2314, Gemarkung Kreimbach (frühere Flurstücks-Nr. 69, Gemarkung Kreimbach) der Aufhebungssatzung ist im Lageplan dargestellt, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
| a) | § 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung „unbeachtlich werden |
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. | |
| b) | § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994(GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung: „Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründet soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.