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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 31/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Unterjeckenbach für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 18.07.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Unterjeckenbach hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 15.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt 2025 2026

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss

2. Im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein.- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein.- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von:  — 15.000,00 EUR

für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von:  — 20.000,00 EUR

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: —  22.000,00 EUR

für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von:  — 0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von:  — 18.303,00 EUR

für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von:  — 26.374,00 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

Grundsteuer A auf

375 v.H.

375 v.H.

Grundsteuer B auf

515 v.H.

515 v.H.

Gewerbesteuer

395 v.H.

395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

2025

2026

für den ersten Hund

35,00 EUR

35,00 EUR

für den zweiten Hund

55,00 EUR

55,00 EUR

für jeden weiteren Hund

75,00 EUR

75,00 EUR

für den ersten gefährlichen Hund

400,00 EUR

400,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund

500,00 EUR

500,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund

600,00 EUR

600,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Beiträge für den Neubau, Ausbau und die Instandsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) einschließlich ihrer Nebenanlagen werden wir folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2025 auf

0,00 EUR

je Hektar

für das Haushaltsjahr 2026 auf

0,00 EUR

je Hektar

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich der Beitrag auf folgende Höhe:

für das Haushaltsjahr 2025 auf

0,00 EUR

je Hektar

für das Haushaltsjahr 2026 auf

0,00 EUR

je Hektar

§ 7 Eigenkapital

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12 des Vorvorjahres (2023)

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12 des Vorjahres (2024)

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12 des Haushaltsjahres (2025)

§ 8 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500 EUR überschritten sind.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Unterjeckenbach, den 18.07.2025
Gez. Theis
Theis
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Am 17.07.2025 erteilte die Kommunalaufsicht Kusel die Genehmigung der Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Unterjeckenbach für die Haushaltsjahre 2025 und 2025.

Hieraus ergingen folgende Entscheidungen:

Die für das Haushaltsjahr 2025 veranschlagten Investitionskredite in Höhe von 15.000,00 EUR werden nicht genehmigt.

Die für das Haushaltsjahr 2025 veranschlagten Investitionskredite in Höhe von 20.000,00 EUR werden nicht genehmigt.

Erläuterung:

Gem. § 94 Abs. 4 GemO darf die Gemeinde Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Die Gemeinde verfügt über liquide Mittel, es besteht für die veranschlagten Investitionen kein Kreditbedarf.