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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 32/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Wolfstein für die Jahre 2023 und 2024 vom 01.08.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.044.210,00 €

3.004.660,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.620.430,00 €

3.534.730,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-576.220,00 €

-530.070,00 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-389.100,00 €

-332.350,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

359.600,00 €

260.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

913.400,00 €

513.500,00 €

der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-553.800,00 €

-253.500,00 €

der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

942.900,00 €

585.850,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

Kreditermächtigung

553.800,00 €

253.500,00 €

Kreditermächtigung aus Vorjahren

1.004.800,00 €

0,00 €

Gesamt:

1.558.600,00 €

253.500,00 €

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

2024

0,00 €

0,00 €

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

- Grundsteuer A auf

410 v.H.

410 v.H.

- Grundsteuer B auf

615 v.H.

615 v.H.

- Gewerbesteuer auf

410 v.H.

410 v.H.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege:

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche

16,90 €/ha

16,90 €/ha

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Stadt für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 8,10 € auf 8,80 €.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

betrug

-1.229.291,12 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt

-1.089.790,12 €

und zum 31.12.2023

-1.666.010,12 €

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.

Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € die Ermächtigung auf die Stadtbürgermeisterin übertragen.

Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn

im Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E 15 und E 18 GemHVO)

die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um

2 v.H.

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 15 und F 18 GemHVO)

die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um

2 v.H.

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 32 und F 36 GemHVO)

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten um

5 v.H.

überschritten sind.

§ 8

Deckungsfähigkeit

Verstärkungsvermerk nach § 15 GemHVO

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GemHVO wird festgelegt, dass zweckgebundene Mehrerträge (Versicherungserstattungen, Personalkostenerstattungen, allgemeine Kostenerstattungen, etc.) zu zweckgebundenen Mehraufwendungen berechtigen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 15 Abs. 4 GemHVO).

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs.1 und 2 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Teilhaushaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Haushaltsvermerk nach § 16 Abs. 3 GemHVO

Gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb der Teilfinanzhaushalte 1 bis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

Wolfstein, den 01.08.2023
In Vertretung:
Gez. Metzger
Metzger, Erster Beigeordneter