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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 32/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Jettenbach - amtlich - Anlage II zur Satzung

Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungsgebiet)

Gemäß § 10 a (1) KAG kann die Bildung einer einheitlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das innen- und überörtliche Straßennetz vermitteln. Die Entscheidung trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Fließt ein kleiner Fluss mit Brücke durch die Abrechnungseinheit oder führt eine klassifizierte Straße durch den Ort, so sollte dies meist nicht den räumlich funktionalen Zusammenhang unterbrechen. Die Ortsgemeinde Jettenbach zeichnet sich durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus In der Ortslage bilden sich keine trennenden Zäsuren heraus. Die Jettenbach fließt durch die Abrechnungseinheit und kann ohne weiteres durch eine fußläufig als auch mit dem Fahrzeug gequert werden. Auch führen klassifizierte Straßen (L 369, L 370) durch den Ort, die eine Verbindungsfunktion zu den Wohngebieten haben. Angesichts der dörflich geprägten Strukturen mit einem besonderen Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner wird das Leben in der Ortsgemeinde gekennzeichnet. Die Einwohnerzahl beträgt zum Stand 30.06.2022 insgesamt 812 Einwohner und liegt somit unter dem Orientierungswert des OVG Rheinland-Pfalz von 3.000 Einwohner je Abrechnungseinheit. Damit stellt das gesamte Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Jettenbach eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar.