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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 32/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lohnweiler für das Haushaltsjahr 2024 vom 23.07.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lohnweiler hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fas-

sung am 18.06.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt 2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresfehlbetrag

2. Im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von:

22.000,00 EUR

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von:

0,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von:

462.912,00 EUR

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

Grundsteuer A auf

370 v.H.

Grundsteuer B auf

600 v.H.

Gewerbesteuer

395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

2024

für den ersten Hund

48,00 EUR

für den zweiten Hund

72,00 EUR

für jeden weiteren Hund

120,00 EUR

für den ersten gefährlichen Hund

500,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund

1.000,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.500,00 EUR

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Beiträge für den Neubau, Ausbau und die Instandsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) einschließlich ihrer Nebenanlagen werden wir folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2024 auf

20,00 EUR je Hektar

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich der Beitrag auf folgende Höhe:

für das Haushaltsjahr 2024 auf

8,00 EUR je Hektar

§ 7

Eigenkapital

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorvorjahres

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorjahres

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500 EUR überschritten sind.

§ 9

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Lohnweiler, den 26.07.2024
gez. Knecht
Knecht
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Lohnweiler, für das Haushaltsjahr 2024, nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 12.08.2024 bis einschließlich 20.08.2024 öffentlich ausliegt.

Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a in 67742 Lauterecken, Zimmer 112, erfolgen.

Außerdem finden Sie den Haushaltsplan auf unserer Homepage

www.vg-lw.de.

Lauterecken, den 31.07.2024
gez. Müller
Bürgermeister

HINWEIS auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund

dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande

gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

o d e r

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.