Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sankt Julian hat in seiner Sitzung am 21.02.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufzustellen. In seiner Sitzung am 29.06.2022 hat der Ortsgemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Flur“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde Sankt Julian folgende Ziele:
Die Ortsgemeinde St. Julian hat 2003 für den Bereich „Flur“ einen Bebauungsplan aufgestellt. Mit Beschluss von 13.06.2007 wurde eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. Dieses Verfahren wurde, da die damaligen Gründe für das Verfahren nachträglich weggefallen waren, nicht abgeschlossen. Um die letzten gemeindeeigenen Grundstücke vermarkten zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes von 2003 notwendig. Die Ortsgemeinde strebt ebenso die Aktualisierung des Bebauungsplanes an. Konkret sollen zwei Baufenster im Bebauungsplan angepasst werden, um eine bessere Bebaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Zudem sollen die damaligen Festsetzungen an aktuelle Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden.
Der räumliche Geltungsbereich der Neufassung des Bebauungsplanes „Flur“ umfasst im Einzelnen die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1523 (Teilfläche), 1521 (Teilfläche Weg), 1520 (Teilfläche) der Gemarkung St. Julian-Obereisenbach als Ausgleichsflächen sowie die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 112 (Ausgleichsfläche), 113, 116/1, 119, 136/4 (Teilfläche Weg), 136/5 (Teilfläche Weg), 138 (Teilfläche), 140/1, 186 (Teilfläche Weg), 190 (Teilfläche), 191 (Teilfläche), 192 (Teilfläche), 193 (Teilfläche), 194, 1160/2, 1162/1 (Teilfläche Weg), 1161/2, 1163/1, 1164/1, 1165, 1166/2, 1167, 1168, 1169/1, 1170/2, 1171/2, 1172/2, 1173/2, 1174/2, 1175/1, 1176, 1177/1, 1178/1, 1179/1, 1180/1, 1181/1, 1182/1, 1183/1, 1184/1 1185/1, 1186/2, 1187/2, 1188, 1189/2, der Gemarkung Gumbsweiler.
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind ausschließlich dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 3,3 ha.
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt.
Gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 29.08.2022 bis einschließlich 30.09.2022 gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein (www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/aktuelles ) veröffentlicht ist und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind im Internetportal der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein (www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/aktuelles ) elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-lw.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsat6z BauGB i.V. m § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). In begründeten Fällen können die Unterlagen auf Anfrage analog zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Abs.2 Satz 2 PlanSiG).
Gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird die öffentliche Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt und die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.