Amtsgericht Kusel
Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)
Az.: 1 K 14/23 Kusel, 01.08.2024
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Montag, 28.10.2024 | 09:00 Uhr | 1, Sitzungssaal | Amtsgericht Kusel, Trierer Straße 71, 66869 Kusel |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Grumbach
| Gemarkung | Flur, Flur- stück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| Grumbach | Flur 1, Fl.St. Nr. 516/72 | Gebäude- und Freifläche Unterstraße 10 | 177 | 1302 BV 1 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
zweigeschossiges Einfamilienhaus; baulicher Zustand nach äußerem Anschein sehr schlecht, undichtes Dach; keine Innenbesichtigung erfolgt
Verkehrswert: 6.300,00 €
Weitere Informationen unter
Der Versteigerungsvermerk ist am 20.07.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.