Titel Logo
Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 34/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hefersweiler vom 30.07.2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV.

Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

V.

Ausheben und Schließen der Gräber

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VII.

Benutzung der Leichenhalle

VIII.

Genehmigung für Grabmal

IX.

Grabeinfassung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.07.2012 außer Kraft.

Hefersweiler, den 30.07.2022
Bernd Degen, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

730,00 €

2.

Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1

1.750,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

340,00 €

4.

Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

810,00 €

5.

Überlassung einer anonymen Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 auf dem Friedhof Berzweiler

810,00 €

6.

Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung

860,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

1.720,00 €

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 1. a) erhoben

1.720,00 €

2. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

400,00 €

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 2. a) erhoben

400,00 €

3. a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. A

aa) Wahlrasengrabstätte

2.450,00 €

bb) Urnenwahlrasengrabstätte

950,00 €

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 3. aa) und 3. bb) erhoben

aa) Wahlrasengrabstätte

2.450,00 €

bb) Urnenwahlrasengrabstätte

950,00 €

4.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

1.000,00 €

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Wahlgrabstätte

40,00 €

b)

Urnenwahlgrabstätte

10,00 €

c)

Wahlrasengrabstätte

40,00 €

d)

Urnenwahlrasengrabstätte

10,00 €

e)

Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

10,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für eine Wahlgrabstätte

50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

c)

für eine Wahlrasengrabstätte

50,00 €

d)

für eine Urnenwahlrasengrabstätte

50,00 €

e)

für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung

50,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle pauschal je Benutzung  —  160,00 €

VIII. Genehmigung für Grabmal

1.

einer Reihengrabstätte

50,00 €

2.

einer Urnenreihengrabstätte

50,00 €

3.

einer Wahlgrabstätte

50,00 €

4.

einer Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

IX. Grabeinfassung

Die der Gemeinde entstehenden Kosten sind als Auslage zu erstatten.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.