Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wiesweiler hat in öffentlicher Sitzung am 27.07.2022 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern / Ortsdurchfahrt Wiesweiler“ mit folgender Abgrenzung beschlossen:
Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs mit einer Größe von ca. 20 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan (Quelle: Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein / LVermGeo Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2022); Stand: April 2022) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche: Bahnhofstraße, Bergstraße, Brunnenweg, Hauptstraße, Im Eck, Kirchstraße, Klosterstraße und Laschbach. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.
Die Ortsgemeinde Wiesweiler hat in ihrem Ortskern grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets zu prüfen, hat die Ortsgemeinde Wiesweiler die Vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:
| • | Stärkung als Wohnstandort |
| • | Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz |
| • | Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit) |
| • | Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung) |
| • | Energetische Sanierung |
| • | Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten |
| • | Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/ Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität) |
| • | Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum, Aufwertung des öffentlichen Raumes |
| • | Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Raumes, dorfökologische Maßnahmen, Steigerung der Vitalität des Dorfes |
| • | Punktuelle Straßenraumsanierung und - aufwertung der Kirchstraße und Bahnhofstraße |
| • | Aufwertung des Spielplatzes im Bereich Brunnenweg |
| • | Aufwertung des Rastplatzes an der Draisinenstrecke |
| • | Schaffung eines Dorfplatzes im Bereich der alten Gärten |
| • | Barrierefreie Gestaltung des Friedhofes |
| • | Sanierung des Bürgerhauses und der alten Schule |
Hinweise:
| 1. | Der Beschluss über die Vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. |
| 2. | Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen z. B. über ihre Wohnbedürfnisse sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (vgl. § 138 BauGB). |
| 3. | Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB). |
Gemäß § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 137 BauGB werden die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans in der Zeit vom
29.08.2022 bis einschließlich 14.10.2022
auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein unter www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/stadtsanierung/wiesweiler eingestellt. Die Unterlagen können dort eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Zimmer 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird die öffentliche Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt und die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen.
Während dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchungen insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an: bauleitplanung@vg-lw.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan und der Sanierungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.