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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 34/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Rechtsverordnung

über die Festsetzung des Grabungsschutzgebiets „Hügelgräberfeld Auf Mittelscheid"

Gemarkung Langweiler

Landkreis Kusel

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert am 28.09.2021 (GVBI. S. 543), erlässt die Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Grabungsschutzgebiet

1)

Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung Langweiler wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt.

2)

Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hügelgräberfeld Auf Mittelscheid"

§ 2

Geltungsbereich

Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke innerhalb der Gemarkung Langweiler (Fundstelle Langweiler 4 und Sien 4), Parzelle 70, 71 TF, 72, 73 TF, 194 TF und 195 (genaue Größe und Lage des Antragsgebietes siehe das rote Areal auf dem Plan in der Anlage), eine Ausweisung als Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 DSchG Rheinland-Pfalz.

§ 3

Zweck und Begründung der Unterschutzstellung

Im vorgenannten Areal ist mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der Vorgeschichte zu rechnen.

Im Langweiler Wald direkt südlich der nördlichen Gemarkungsgrenze im Gewann „Auf Mittelscheid" wurden bereits in den 1910er Jahren Hügelgräber beobachtet und dem Rheinischen Landesmuseum in Trier gemeldet. Auch Bestattungen der römischen Kaiserzeit in Steinkisten stammen von dieser Stelle. Im Jahr 1992 konnten bei einer Begehung des Geländes neun aus anstehendem Lehm aufgeschüttete Grabhügel beobachtet, vermessen und kartiert werden. Ein Hügel wird durch einen darüber verlaufenden Waldweg geschnitten, einige sind durch Windbruch deformiert. Die übrigen Hügel sind ungestört.

Mittels aktueller LiDAR-Scans konnte das Hügelgräberfeld um drei weitere Grabhügel ergänzt und die genaue Lage der einzelnen Hügel ermittelt werden. Bei LiDAR-Scans werden Geländemodelle von einem Flugzeug mittels Laserimpuls gewonnen. Von derartigen Geländemodellen heben sich auch schwer im Gelände erkennbare Hügel deutlich ab. Auf diese Weise ließen sich zusätzlich weitere und bisher unbekannte Grabhügel dokumentieren.

Das Hügelgräberfeld von Langweiler/Sien zählt zu einer der wichtigsten vor- und frühgeschichtlichen Fundgattungen von oberirdisch sichtbaren Geländedenkmälern. Denn die Hügelgräber sind sichtbare Zeichen des Bestattungskults. Diese liegen in der Regel in kleineren oder größeren Gruppen zusammen, wobei in der Rheinebene Gräberfelder mit 50 - 100 Grabhügeln vorkommen können, im Pfälzer Bergland scheint es sich hingegen überwiegend um kleiner Gruppen mit nur selten mehr als 10 -12 Hügeln zu handeln.

Die Größe der einzelnen Grabhügel der Fundstellen Langweiler/Sien schwankt in deren heutiger Gestalt zwischen einem Durchmesser von 12 - 20 m. Da die Hügel im Laufe der Zeit abgetragen wurden, erreichen sie heute nur noch eine durchschnittliche Höhe von 0,90 m. Diese Maße entsprechen nicht mehr den ursprünglichen Dimensionen der Grabhügel, die wohl meist zwei bis fünf Meter geringer im Durchmesser ausfielen. So ist das Schüttungsmaterial der Erdhügel über die Jahrhunderte aufgrund unterschiedlicher Ursachen erodiert (durch Abschwemmung, Überackerung, Einebnung u. v. m.).

In der Regel wurden derartige Grabhügel ursprünglich für eine Bestattung angelegt, doch finden sich in einer Vielzahl von Hügeln noch bis zu 25 Nachbestattungen, die auch aus jüngeren Kulturepochen stammen können. In einigen Fällen wurde der ursprüngliche Hügel dabei durch Erdaufschüttungen vergrößert. Auch einfache Flachgräber im Umfeld der Grabhügel sind in vielen Fällen nachgewiesen. Die Gewohnheit, die Verstorbenen in Grabhügeln zu bestatten, ist in unterschiedlichen vorgeschichtlichen Kulturepochen belegt. Sie lässt sich in der Pfalz von der Mittleren Bronzezeit bis in die frühe Urnenfelderzeit und von der späten Urnenfelderzeit bis in die frühe Latènezeit nachweisen. Die meisten anhand von Funden zeitlich bestimmbaren Grabhügel im Pfälzer Bergland sind der Hallstattzeit zuzuweisen. In seltenen Fällen sind auch römische Nachbestattungen in eisenzeitlichen Grabhügeln aus der Pfalz bekannt, in angrenzenden Gebieten kommen diese öfter vor. Häufiger tritt das Phänomen überhügelter Gräber wieder im frühen Mittelalter (5. - 7. Jh. n. Chr.) auf, scheint sich aber nach derzeitigem Stand auf die Rheinebene zu konzentrieren, wobei die zugehörigen Grabgruben Ost-West ausgerichtet waren.

Bei den Grabhügeln von Langweiler/Sien sind keine Trichter von antiken oder modernen Raubgrabungen im LiDAR-Scan zu erkennen, noch wurden bei der Begehung Anfang der 1990er Jahre derartige Spuren erkannt. Es ist mit ungestörten Bestattungen innerhalb der Hügel und in deren Umfeld zu rechnen, weshalb das Hügelgräberfeld einen einmaligen Quellenwert besitzt und von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung ist. Da derartige Gräber mit Grabbeigaben in unterschiedlicher Ausführung und Material ausgestattet sind, lassen sich in Verbindung mit den verschiedenen Grabbauten Aussagen über Alter, Geschlecht, Herkunft, Tracht, soziale Stellung, Handel und Fernverbindungen treffen.

Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des § 3 Abs. 1 DSchG RLP.

§ 4

Genehmigungs- und Anzeigepflichten

Eine landwirtschaftliche Nutzung des unter Schutz gestellten Areals ist weiterhin möglich und bedarf keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern sich deren Bodeneingriffe auf den Mutterboden beschränken. Jegliche tiefer in den Unterboden reichenden landwirtschaftlichen Eingriffe sind entsprechend dieser Rechtsverordnung genehmigungspflichtig.

1)

Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG).

2)

Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG)

3)

Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, Trierer Straße 49 - 51, in 66869 Kusel, einzureichen.

§ 5

Auskünfte, Betretung und Untersuchung von Grundstücken

Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zweckes, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

1)

Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt.

2)

Sie können mit einer Geldbuße bis zu 125.000 €, in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis zu 1.000.000 € geahndet werden.

3)

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß § 33 Abs. 3 DSchG.

4)

Der § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

5)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.

§ 7

Geobasisinformationen

Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen (§ 22 Abs. 4 DSchG).

§ 8

Geobasisinformationen

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Kusel, den 30.07.2024
Kreisverwaltung Kusel
Untere Denkmalschutzbehörde
Gez.
Otto Rubly
Landrat

Anlage:

Lageplan mit Markierung des Geltungsbereichs