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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 34/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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B E K A N N T M A C H U N G

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Heinzenhausen für das Haushaltsjahr 2025 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 25.08.2025 bis einschließlich 02.09.2025 öffentlich ausliegt.

Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a in 67742 Lauterecken, Zimmer 113, erfolgen. Außerdem finden Sie den Haushaltsplan auf unserer Homepage www.vg-lw.de.

Lauterecken, den 22.08.2025

gez. Müller
Bürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heinzenhausen für das Haushaltsjahr 2025 vom 07.08.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenhausen hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am

18.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

Im Ergebnishaushalt 2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 316.578,00 EUR

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 323.063,00 EUR

Jahresüberschuss  — -6.485,00 EUR

2.

Im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  — +3.015,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  — 0,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit —  60.000,00 EUR

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  — -60.000,00 EUR

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit —  56.985,00 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von:  — 60.000,00 EUR

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: —  0,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: —  465.507,00 EUR

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

Grundsteuer A auf — 370 v.H.

Grundsteuer B auf  — 627 v.H.

Gewerbesteuer  — 385 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

2025

für den ersten Hund  — 50,00 EUR

für den zweiten Hund  — 75,00 EUR

für jeden weiteren Hund  — 100,00 EUR

für den ersten gefährlichen Hund  — 500,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund  — 1.000,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund —  1.500,00 EUR

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Beiträge für den Neubau, Ausbau und die Instandsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) einschließlich ihrer Nebenanlagen werden wir folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2025 auf  — 16,51 EUR je Hektar

Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich der Beitrag auf folgende Höhe:

für das Haushaltsjahr 2025 auf  — 10,00 EUR je Hektar

§ 7

Eigenkapital

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorvorjahres (2023)  — -101.029,39 EUR

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorjahres (2024)  — -94.861,39 EUR

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres (2025) —  -101.346,39 EUR

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500 EUR überschritten sind.

§ 9

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Heinzenhausen, den 07.08.2025

Gez. Wolke
Wolke, Ortsbürgermeisterin

HINWEIS auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

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2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.