Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Heinzenhausen für das Haushaltsjahr 2025 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 25.08.2025 bis einschließlich 02.09.2025 öffentlich ausliegt.
Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a in 67742 Lauterecken, Zimmer 113, erfolgen. Außerdem finden Sie den Haushaltsplan auf unserer Homepage www.vg-lw.de.
Lauterecken, den 22.08.2025
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heinzenhausen für das Haushaltsjahr 2025 vom 07.08.2025
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenhausen hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am
18.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. | Im Ergebnishaushalt 2025 |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 316.578,00 EUR |
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| Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 323.063,00 EUR |
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| Jahresüberschuss — -6.485,00 EUR |
| 2. | Im Finanzhaushalt |
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| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — +3.015,00 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 0,00 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 60.000,00 EUR |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -60.000,00 EUR |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 56.985,00 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: — 60.000,00 EUR
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: — 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von: — 465.507,00 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2025
Grundsteuer A auf — 370 v.H.
Grundsteuer B auf — 627 v.H.
Gewerbesteuer — 385 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
2025
für den ersten Hund — 50,00 EUR
für den zweiten Hund — 75,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 100,00 EUR
für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund — 1.000,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.500,00 EUR
Die Sätze der Beiträge für den Neubau, Ausbau und die Instandsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) einschließlich ihrer Nebenanlagen werden wir folgt festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2025 auf — 16,51 EUR je Hektar
Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich der Beitrag auf folgende Höhe:
für das Haushaltsjahr 2025 auf — 10,00 EUR je Hektar
voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorvorjahres (2023) — -101.029,39 EUR
voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Vorjahres (2024) — -94.861,39 EUR
voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres (2025) — -101.346,39 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500 EUR überschritten sind.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Heinzenhausen, den 07.08.2025
HINWEIS auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| o d e r | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.