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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 35/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum

67655 Kaiserslautern,

22.08.2023

DLR Westpfalz

Fischerstraße 12

Landentwicklung und ländliche Bodenordnung

Telefon: 0631-36740

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Schallodenbach

Telefax: 0631-3674255

Aktenzeichen: 21184-HA2.3.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Schallodenbach

1. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes(§ 8 Abs. 1 (Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2019 festgestellte, Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Schallodenbach, Landkreis Kaiserslautern, wie folgt geändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

Olsbrücken

0

2704, 3249/6, 3250, 3251/3, 3251/2, 3251, 3251/4, 3251/6, 3251/5, 3252, 3252/3, 3252/2, 3253, 3254, 3255, 3256, 3260, 3269, 3270, 3273, 3275, 3276, 3276/3, 3277, 3277/2, 3278, 3278/2, 3279/3, 3279/2, 3279, 3279/4, 3279/5, 3280, 3282, 3282/2, 3282/3, 3283, 3284, 3285, 3288, 3289, 3291, 3293, 3294, 3295, 3296, 3297/1, 3301, 3302, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3308, 3308/3, 3308/2, 3309, 3310, 3311, 3312, 3313, 3314, 3314/2, 3315, 3315/2, 3317, 3318, 3319, 3320, 3320/2, 3321, 3322, 3323/1, 3323/2, 3323/3

Mehlbach

0

1727/6

Schallodenbach

0

34/4, 1267/8

Schneckenhausen

0

504/3, 504/4, 504/5, 504/7, 508, 630, 634/1, 635, 637, 692, 698/1, 700, 702, 704, 705, 707, 708, 709, 710/1, 711/1, 712/2, 712/3, 713, 713/4, 714, 715, 716/2, 716/3, 717, 720, 724/3, 724/4, 724/5, 724/6, 725, 726, 730, 731, 740, 742, 744, 745, 750, 754, 756, 758, 759/2, 760, 761/1, 761/8, 761/7, 761/6, 761/2, 765, 766, 767, 768, 775, 776, 780, 790, 791, 795, 800, 808/1, 808/2, 810/1, 810/2, 813/3, 813/4, 813/5, 813/6, 815/1, 815/2, 816/1, 816/2, 820/1, 820/2, 821/1, 821/2, 822/1, 822/2, 824, 824/3, 825, 826/2, 827/3, 830, 831/1, 831/2, 833, 834, 835/5, 835/6, 837, 838, 840, 845, 848/2, 849/2, 850, 851, 851/2, 852, 853, 854, 855, 856/4, 856/5, 856/6, 857/10, 857/11, 857/12, 857/13, 857/14, 857/15, 858/2, 877/2, 880/2

Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

Schallodenbach

0

2237, 2237/2, 2238/3, 2238/2, 2238, 2238/4, 2238/5, 2239, 2239/2, 2240, 2240/2, 2241, 2241/2, 2242/2, 2242, 2242/3, 2243/2, 2243, 2243/3, 2243/4, 2244, 2244/2, 2244/3, 2244/4, 2244/5

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2019 entstandenen

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Schallodenbach”.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Der von der Landwirtschaftsbehörde genehmigte Umbruch von Grünland bedarf zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,

Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 685 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 72 ha.

Gemarkung Olsbrücken ca. 18,9 ha, Gemarkung Mehlbach ca. 0,3 ha, Gemarkung Schallodenbach ca. 6,4 ha weniger und der Gemarkung Schneckenhausen ca. 59,4 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Schallodenbach hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 27.07.2023 zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind damit gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Grundstücke in der Gemarkung Olsbrücken ist notwendig um den Übergeordneten Weg zwischen Schallodenbach und Olsbrücken komplett im Verfahrensgebiet behandeln zu können. Durch die Zuziehung ergeben sich bessere Möglichkeiten zur Arrondierung. Der vermessungstechnische Aufwand und der damit verbundene Kostenaufwand kann, durch den teilweisen Verzicht auf Verfahrensgrenzherstellung, minimiert werden.

Die Flächen der Gemarkung Mehlbach werden sowohl aus vermessungstechnischen als auch aus Flurbereinigungstechnischen Gründen zugezogen.

Des Weiteren ist die Zuziehung des Grundstücks aus der Gemarkung Schallodenbach notwendig, um den Landerwerb und Flurstückstausch im Ortsrandbereich durchführen zu können.

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Gemarkung Schneckenhausen ist notwendig, um eine bessere Abfindungsgestaltung zu gewährleisten. Der vermessungstechnische Aufwand und der damit verbundene Kostenaufwand kann, durch den teilweisen Verzicht auf Verfahrensgrenzherstellung, minimiert werden.

Zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes und zur katastertechnischen Herstellung der Verfahrensgrenze ist der Ausschluss der in der Gemarkung Schallodenbach angegebenen Flurstücke aus dem Verfahrensgebiet erforderlich.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Schallodenbach ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung wurde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinde Schallodenbach erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen, bebaut oder neu gestaltet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die Dorferneuerung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft und die erwarteten Vorteile in Schallodenbach ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweise:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz

Im Auftrag
gez.
Isabel Herbster