Auf Grund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153, BS Rh-Pf 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung hat der Ortsgemeinderat Medard in seiner Sitzung am 16.08.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Dorfplatz und barrierefreies Wohnen Kirchgasse“ vom 18.08.2021 wird um ein Jahr verlängert. |
| 2. | Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung § 4 der Satzung vom 18.08.2021 spätestens mit Ablauf des 09.09.2024 außer Kraft. |
| 3. | Eine etwaige nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt. |
Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Flur 16, Flurstück Nr. 97, 96, 95, 88, 89, 557/73, 74, 94/1, 92/1 und 290/76 sowie für eine Teilfläche des Grundstückes Flur 16, Flurstück Nr. 558, 238 (Straße Kirchgasse) der Gemarkung Medard.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist in der beiliegenden Planurkunde dargestellt. Die Planurkunde ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Dorfplatz und barrierefreies Wohnen Kirchgasse“ vom 17.08.2023 tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.