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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 36/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung

über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege

der Stadt Wolfstein

vom 24.11.2021

Der Stadtrat Wolfstein hat am 24.11.2021 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. 1

§ 1

Geltungsbereich. 2

§ 2

Bestandteil der Wege. 2

§ 3

Bereitstellung. 2

§ 4

Zweckbestimmung. 2

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkung. 3

§ 6

Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege. 3

§ 7

Pflichten der Benutzer 3

§ 8

Pflichten der Angrenzer 4

§ 9

Ordnungswidrigkeiten. 4

§ 10

Zwangsmittel 4

§ 11

Beiträge und Gebühren. 4

§ 12

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen. 4

§ 13

Schlussbestimmungen. 5

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Stadt Wolfstein. Die Stadt Wolfstein stellt den Verlauf der Wege in zwei Karten dar, die Bestandteile der Satzung sind.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

1.

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2.

der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3.

der Bewuchs und das Zubehör

§ 3

Bereitstellung

Die Stadt Wolfstein gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4

Zweckbestimmung

(1)

Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Zur Bewirtschaftung zählt auch der Abtransport der erzeugten Produkte. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2)

Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Radwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Radwege vorgesehen.

(3)

Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Wolfstein zulässig.

(4)

Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Stadt Wolfstein zulässig. Die Stadt Wolfstein kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(5)

Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Stadt Wolfstein auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6

Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1)

Es ist unzulässig,

1. die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8. auf den Wegen Holz, nicht mehr als zur Ernte notwendig, oder andere Gegenstände zu schleifen,

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2)

Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Stadt Wolfstein unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Wer einen Weg über das Maß einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Stadt Wolfstein die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Wolfstein die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Stadt Wolfstein kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3)

Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8

Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

oder wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11

Beiträge und Gebühren

(entfällt)

§ 12

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 20.01.1976 außer Kraft.

Wolfstein, den 24.11.2021
Gez. Dilly, Stadtbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ver- bandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1

Anlage 2