Der Verbandsgemeinderat Lauterecken-Wolfstein hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
§ 5 Beigeordnete
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 9 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 10 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige und Helfer vor Ort
§ 11 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
§ 12 Steuerrechtliche Bestimmungen
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „www.vg-lw.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in den Dienstgebäuden der beiden Standorte der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden in Tageszeitungen bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, welche in den Hauptsatzungen der Ortsgemeinden festgelegt sind. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Dieser hat 10 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses sollte jedoch Ratsmitglied sein (s. § 44 Abs. 1 GemO).
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | Bau- und Umweltausschuss |
| 3. | Wirtschafts- und Tourismusausschuss |
| 4. | Vermittlungsausschuss Personalangelegenheiten |
| 5. | Schulträgerausschuss |
| 6. | Werksausschuss |
(3) Die Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 6 bestehen jeweils aus 7 Mitgliedern. Für jedes Mitglied werden bis zu 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter benannt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses sollte jedoch Ratsmitglied sein (s. § 44 Abs. 1 GemO).
(4) Der Vermittlungsausschuss Personalangelegenheiten hat 4 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter, die aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt werden.
(5) Der Schulträgerausschuss wird gemäß § 90 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) gebildet und besteht aus insgesamt 20 Mitgliedern. Hiervon werden 10 Mitglieder nach den Grundsätzen des Abs. 3 Satz 2 - 3 und 10 Mitglieder auf Vorschlag der 5 Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde gewählt. Dabei ist zu beachten, dass jede Schule jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus den Reihen der Eltern und der tätigen Lehrkräfte vorschlagen soll.
(6) Zum Werksausschuss treten gemäß § 90 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG) zur Mitgliederzahl nach Abs. 3 ein Drittel Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten der Verbandsgemeinde hinzu, die vom Personalrat vorgeschlagen werden sollen (3 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Beschäftigten).
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über:
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzung, |
| 3. | die Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, |
| 4. | die Regionalplanung, |
| 5. | Entwicklungsvorhaben, |
| 6. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und |
| 7. | die Finanzplanung. |
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €; |
| 2. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 €; |
| 4. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 15.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €; sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €; |
| 5. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall, |
| 6. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 9. | Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 € je Einzelfall einmal jährlich durch verbundenen Beschluss.
(4) Der Vermittlungsausschuss Personalangelegenheiten nimmt die Aufgaben als oberste Dienstbehörde im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes wahr (§ 89 Abs. 1 Satz 3 LPersVG). Danach muss dem Ausschuss, wenn in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat zustande kommt, durch die Dienststellenleitung die Angelegenheit zur Behandlung vorgelegt werden (§ 89 Abs. 2 LPersVG). Der Ausschuss hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Die Einigungsstelle wird für den Einzelfall entsprechend den Allgemeinregelungen des § 75 LPersVG gebildet.“
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss ist für Entscheidungen zur Verleihung der Verdienstplakette der Verbandsgemeinde zuständig, solange keine entsprechende neue Satzung über die Verleihung der Verdienstplakette erlassen wurde und darin abweichende Regelungen enthalten sind.
(6) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Bauaufträgen und Bauarbeiten bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 € im Einzelfall übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
(7) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, |
| 2. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 €; |
| 3. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €. |
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(8) Der/die Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm/ihr beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten. Im Fall der Übersendung von Sitzungsniederschriften an die Fraktionen des Verbandsgemeinderates, entfällt die Berichterstattung.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen, sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € m Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates bis zu einem Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(3) Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderateseine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderatesdienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitgliedereine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6. Die Entschädigung wird auch für die Teilnahme an Video- und Telefonkonferenzen gewährt. Die gleiche Entschädigung erhalten auch die Fraktionsvorsitzenden bzw. -sprecher für die Teilnahme an vom Bürgermeister einberufenen Fraktionsvorsitzendenbesprechungen.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes. Dessen Höhe beträgt 80 Prozent, des beim Landkreis Kusel gezahlten Sitzungsgeldes für Kreistagsmitglieder (ohne monatlichen Grundbetrag).
(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 6. Die Entschädigung wird auch für die Teilnahme an Video- und Telefonkonferenzen gewährt.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einer Erhöhung um 1/3 gemäß § 13 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er bei einem Zeitaufwand
| - | bis zu 4 Stunden 1/60 |
| - | über 4 Stunden 1/30 |
des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister vertreten, werden während der Dauer der Vertretung des Bürgermeisters die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienstort gemäß §10 Abs. 2 KomAEVO erstattet.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des VerbandsgemeinderatesLauterecken-Wolfstein, der Ausschüsse und der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitgliederfestgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) § 6 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 180,00 €. § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen sowie die Helfer vor Ort eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 8.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| • | der Wehrleiter |
| • | die drei stellvertretenden Wehrleiter |
| • | die Wehrführer |
| • | die stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehren Lauterecken und Wolfstein |
| • | die Gerätewarte |
| • | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| • | die Jugendfeuerwehrwarte |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen gesondert erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| • | den Wehrleiter 65 v.H. des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung zzgl. des Zuschlages/Einheit |
| • | die stellvertretenden Wehrleiter jeweils 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters |
| • | die Wehrführer der Einheiten Lauterecken und Wolfstein jeweils 95 v.H. des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
| • | die stellvertretenden Wehrführer der Einheiten Lauterecken und Wolfstein jeweils 70 % des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
| • | die Wehrführer der restlichen Einheiten jeweils 40 v.H. des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
| • | die Gerätewarte 55 v.H. des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
| • | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 55 v.H. des Höchstbetrages nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
| • | die Jugendfeuerwehrwarte den Festbetrag nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
(5) Der stellvertretende Wehrleiter erhält für die Zeit, in der er den Wehrleiter vertritt, eine Aufwandsentschädigung, deren Tagessatz sich aus der monatlichen Aufwandsentschädigung des Wehrleiters errechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 wird in diesem Falle mit der Aufwandsentschädigung nach Abs. 5 Satz 1 verrechnet.
(6) Die stellvertretenden Wehrführer erhalten für die Zeit, in der sie den Wehrführer vertreten, eine Aufwandsentschädigung, deren Tagessatz sich aus der monatlichen Aufwandsentschädigung des Wehrführers nach Abs. 4 errechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 wird in diesem Falle mit der Aufwandsentschädigung nach Abs. 6 Satz 1 verrechnet.
(7) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt 8,50 EUR je Einsatzstunde. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses bis zur Rückkehr dorthin. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(8) Helfer vor Ort (sog. First Responder) erhalten eine Pauschale in Höhe von 17,00 EUR je Einsatz. Abrechnungsgrundlage ist die Einsatzstatistik der Leitstelle. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe gemäß § 6 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 30,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(1) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(2) Abs. 1 gilt für die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 6 bis 11 dieser Satzung.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.11.2019 zuletzt geändert am 04.03.2021 außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |