Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
III. Ausheben und Schließen der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung Leichenhalle
VI. Gestellung von Leichenträgern
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.2021 außer Kraft.
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 85,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 120,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 120,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 475,00 € |
| 4. | Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 945,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| a) | eine Wahlgrabstätte | 240,00 € |
| b) | eine Wahlrasengrabstätte | 1.420,00 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr.1 für |
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| a) | eine Urnenwahlgrabstätte | 240,00 € |
| b) | eine Urnenwahlrasengrabstätte | 710,00 € |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr |
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| a) | Wahlgrabstätte | 8,00 € |
| b) | Wahlrasengrabstätte | 8,00 € |
| c) | Urnenwahlgrabstätte | 8,00 € |
| d) | Urnenwahlrasengrabstätte | 8,00 € |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 280,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 680,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 115,00 € |
| d) | Urnenrasengräber | 115,00 € |
| e) | Reihenrasengrabstätten | 680,00 € |
| 2. | Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung) |
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| a) | Wahl- und Wahlrasengrabstätten für erste Bestattung | 680,00 € |
| für die zweite Bestattung | 680,00 € |
| b) | Urnenwahl- und Urnenwahlrasengrabstätten, je Beisetzung | 115,00 € |
| 3. | Wird das Schließen der Gräber von den Verantwortlichen nicht selbst ausgeführt, so erhöht sich die Gebühr bei |
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| a) | Urnenbeisetzungen um 45,00 € |
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| b) | Sargbestattungen werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben |
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| 1. | Für die Aufbewahrung |
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| a) | einer Leiche | 50,00 € |
| b) | einer Urne | 35,00 € |
VI. Gestellung von Leichenträgern
Bei Stellung von Leichenträgern durch die Ortsgemeinde wird eine Gebühr
je Leichenträger erhoben von — 20,00 €
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen
und Gedenkplatten — 10,00 €
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.