In der Gemarkung Offenbach,
Flur: 9
Flurstücke: 301, 298/1, 435/307, 436/308, 309/1, 108/6, 344/16
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Zerlegungsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.
Über diese Maßnahmen wurde am 25.08.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.
Der Grenzpunkt „A“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil eine dicke Baumwurzel die Abmarkung nicht ermöglichte. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 3,50 m zum Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 22.09.2025 bis 22.10.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Strauß (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag von 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro Strauß) einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden.