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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 37/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Amtsgericht Kusel

Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)

Az.: 1 K 21/24  —  Kusel, 01.09.2025

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Ginsweiler

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Einfamilienwohnhaus mit Anbau und Garage, 11/2 - geschossig in Massivbauweise mit Sat­teldach. Das Gebäude ist voll unterkellert. Das Dachgeschoss ist ausgebaut (mit Dach­gaube). Anbau 2-geschossig mit genutztem Flachdach (Dachterrasse). Einzelgarage mit ge­nutztem Flachdach (Dachterrasse). Baujahr Wohnhaus: ca. 1906. Bei der Begutachtung hat kei­ne Innenbesichtigung stattgefunden.;

Verkehrswert: 66.000,00 €

Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 25.09.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften­den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver­steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran­ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein­getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Dhum, Rechtspflegerin