In der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar dürfen Hecken, Büsche und Bäume nahezu uneingeschränkt zurückgeschnitten werden.
Aber auch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Form- und Pflegeschnitte an Bäumen, Sträuchern und Hecken durchgeführt werden. Aus diesem „dürfen“ kann sogar ein „müssen“ werden, vor allem dann, wenn der Bewuchs in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.
Überhängende Äste oder zugewachsene Gehwege können Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer gefährden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten:
| • | Über Gehwegen muss eine lichte Höhe von 2,50 Metern, |
| • | über Fahrbahnen von 4,50 Metern bestehen. |
Wichtig:
Wenn Eigentümer ihrer Pflicht zum Rückschnitt nicht nachkommen, kann die zuständige Behörde eine Firma mit dem Rückschnitt beauftragen und die Kosten bei den Eigentümern geltend machen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zurückzuschneiden.
So sorgen wir gemeinsam für sichere und freie Wege in unseren Städten und Gemeinden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Auch an diesen beiden Stellen ist ein Rückschnitt notwendig!