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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 39/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Unterjeckenbach

§ 1 Allgemeines

1.

Diese Benutzungsordnung gilt für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Unterjeckenbach.

2.

Die Veranstaltungsräume stehen in der Trägerschaft und im Eigentum der Ortsgemeinde Unterjeckenbach.

3.

Die Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Verbände sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung. Ortsfremden kann die Benutzung ebenfalls gestattet werden, soweit dadurch nicht die örtlichen Belange berührt werden.

4.

Die Benutzung der Räumlichkeiten ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten unter Angabe des Nutzungszweckes und der Nutzungszeit schriftlich zu beantragen. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Zeit Vereinen, Verbänden oder deren Übungsgruppen sowie Privatpersonen zur Abhaltung von Familienfeiern erteilt werden.

5.

Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Veranstaltungsräume die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

6.

Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räume, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

7.

Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von den Veranstaltungsräumen machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

8.

Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Veranstaltungsräume aus Gründen der Pflege, Unterhaltung, aus sicherheitstechnischen Gründen oder aus Gründen, die eine Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses unmöglich machen, vorübergehend ganz oder teilweise, auch kurzfristig, zu schließen.

9.

Maßnahmen nach Abs. 5 - 8 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

10.

Vor Überlassung des Gebäudes wird ein Übergabeprotokoll angefertigt.

11.

Das Dorfgemeinschaftshaus fällt als öffentliches Gebäude unter die Regelungen des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Damit besteht in dem Gebäude kraft Gesetz Rauchverbot. Bei Veranstaltungen ist es dabei unerheblich, ob diese privat (z.B.: Geburtstagsfeiern) oder öffentlich zugänglich (z.B.: Tanzveranstaltungen) sind.

§ 2 Hausrecht

Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die Ortsbeigeordneten ausgeübt. Ungeachtet dessen kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Beauftragter bestellt werden; den Anordnungen, der das Hausrecht ausübenden Personen, ist Folge zu leisten.

§ 3 Umfang der Benutzung

1.

Eine Abtretung von zugesprochenen Benutzerzeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

2.

Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

§ 4 Pflichten der Benutzer

1.

Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen:

a)

Die Benutzer müssen die Veranstaltungsräume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nur ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Veranstaltungsräume so gering wie möglich gehalten werden.

b)

Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln oder Reißbrettstiften ist verboten.

c)

Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

d)

Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

e)

Bei Veranstaltungen sind die Notausgänge und die Feuerwehrzufahrt freizuhalten. Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten.

f)

Beschädigungen und Verluste aufgrund bzw. während der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.

2.

Die Überwachung der Nutzung ist Angelegenheit des Ortsbürgermeisters bzw. dessen Beauftragten.

3.

Für die Benutzung der Veranstaltungsräume ist der Schlüssel beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem hierfür Beauftragten abzuholen und auch dort wieder abzugeben.

4.

Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte die Veranstaltungsräume betreten können.

5.

Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen für die Tageskonzession (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz), Sperrzeitverkürzungen, GEMA usw. sind vom Benutzer selbst einzuholen; des Weiteren haben die Benutzer die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu zahlen.

6.

Die Benutzer haften für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen, soweit sie den Betrieb und nicht die bauliche Anlage betreffen.

7.

Nach Abschluss der Benutzung bzw. Veranstaltung sind die Räume innerhalb von 24 Stunden zu reinigen und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Inanspruchnahme befunden haben.

Bei Pflichtverstößen seitens des Benutzers ist die Ortsgemeinde im Einzelfall berechtigt, auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ortsgemeinderates eine Ordnungsstrafe einzufordern. Über die Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet der Ortsgemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5 Ordnung bei Veranstaltungen

Nichteingetragene Vereine und Privatveranstalter haben bei Antrag auf Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine für die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung verantwortliche Person zu bestellen, die der Ortsgemeinde gegenüber namentlich zu benennen ist. Bei eingetragenen Vereinen trifft die Verantwortlichkeit den Vorstand oder das ihn entsprechend der Vereinssatzung vertretende Vereinsmitglied. Die ordnungsausübende Person hat dafür einzustehen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere die Verpflichtungen nach § 4, eingehalten werden.

Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6 Anmeldeverfahren, Erlaubnis, Versagung

Der Antrag auf Nutzung der Veranstaltungsräume zur Abhaltung von Veranstaltungen (Unterhaltungsabend, Faschingsfeier, Liederabend, Vereinsversammlung etc.) ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Dieser soll spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem Beauftragten vorliegen.

Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn

a)

die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder sonstige Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen;

b)

der Antragsteller bei früheren Veranstaltungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen hat;

c)

der Antragsteller die Vorschriften der Benutzungsordnung nicht anerkennt;

d)

die Art der beantragten Nutzung nicht dem Widmungszweck der Veranstaltungsräume entspricht;

e)

es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

f)

Der Antragssteller keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 7 Benutzungsentgelte, Befreiungen, ergänzende Auflagen

Die Ortsgemeinde erhebt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung privatrechtliche Entgelte und Auslagenersatz, bzw. erlässt Auflagen für die Veranstalter, deren Festsetzungen oder Änderung durch Beschluss des Ortsgemeinderates erfolgen.

Das Benutzungsentgelt ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Veranstaltungen, die der Entgeltfreiheit unterliegen sollen, sind in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung aufgeführt oder werden im Einzelfall vom Ortsgemeinderat bestimmt.

§ 8 Haftung

1.

Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter die Räume des Veranstaltungsgebäudes und die dazugehörige Inneneinrichtung zur Nutzung in dem Umfang, wie er in der schriftlichen Erlaubnis bewilligt ist und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen - soweit sie als solche erkennbar sind - nicht in Betrieb genommen werden. Die Ortsgemeinde haftet nicht für in Verlust geratene Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände. Dasselbe gilt für Unfälle, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand gem. § 836 BGB des Gebäudes stehen.

2.

Im übrigen stellt der Veranstalter die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und dgl. entstehen.

3.

Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte und Bedienstete.

4.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten und an den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

5.

Mit der Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume erkennen die zur Nutzung berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an; dies gilt auch dann, wenn für die Nutzung bzw. Veranstaltung keine vorherige Erlaubnis erteilt wurde. Im letzteren Falle behält sich die Ortsgemeinde das Recht vor, den Veranstalter von der künftigen Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses auszuschließen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Unterjeckenbach, den 08.08.2023
gez. Theis
Theis, Ortsbürgermeister