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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 39/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)

Az.: 1 K 33/24

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Eßweiler

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Einfamilienhaus; zweigeschossig; unterkellert; einseitig angebaut an ein Nachbargebäude; Baujahr: ursprünglich 1900 (gemäß Angaben des Miteigentümers)

Modernisierung: seit 2022 teilweise renoviert ( gemäß Auskunft des Miteigentümers); Der bauliche Zustand ist normal. Es besteht tls allgemeiner Renovierungsbedarf;

Verkehrswert: 102.000,00 € für das Gesamtausgebot (51.000,- € pro Halbanteil)

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 19.11.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften­den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver­steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran­ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein­getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Dhum
Rechtspflegerin