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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 4/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume in der Königslandhalle der Ortsgemeinde Hinzweiler

§ 1 Allgemeines

1.

Diese Benutzungsordnung gilt für die gemeindeeigenen Veranstaltungsräume der Königslandhalle in Hinzweiler.

2.

Die Veranstaltungsräume stehen in der Trägerschaft und im Eigentum der Ortsgemeinde Hinzweiler.

3.

Die Räumlichkeiten stehen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Verbände sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung. Ortsfremden kann die Benutzung ebenfalls gestattet werden, soweit dadurch nicht die örtlichen Belange berührt werden.

4.

Die Benutzung der Räumlichkeiten ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten unter Angabe des Nutzungszweckes und der Nutzungszeit schriftlich zu beantragen. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Zeit Vereinen, Verbänden oder deren Übungsgruppen sowie Privatpersonen zur Abhaltung von Familienfeiern erteilt werden.

5.

Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Veranstaltungsräume die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

6.

Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räume, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

7.

Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von den Veranstaltungsräumen machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

8.

Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Veranstaltungsräume aus Gründen der Pflege, Unterhaltung, aus sicherheitstechnischen Gründen oder aus Gründen, die eine Nutzung der Königslandhalle unmöglich machen, vorübergehend ganz oder teilweise, auch kurzfristig, zu schließen.

9.

Maßnahmen nach Abs. 5 - 8 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

10.

Vor Überlassung der Königslandhalle wird ein Übergabeprotokoll angefertigt.

11.

Die Königslandhalle fällt als öffentliches Gebäude unter die Regelungen des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Damit besteht in dem Gebäude kraft Gesetz Rauchverbot. Bei Veranstaltungen ist es dabei unerheblich, ob diese privat (z.B.: Geburtstagsfeiern) oder öffentlich zugänglich (z.B.: Tanzveranstaltungen) sind.

§ 2 Hausrecht

Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die Ortsbeigeordneten ausgeübt. Ungeachtet dessen kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Beauftragter bestellt werden; den Anordnungen, der das Hausrecht ausübenden Personen, ist Folge zu leisten.

§ 3 Abnahme von Getränken

1.

Bei kommerziellen Veranstaltungen ist der Benutzer verpflichtet, die bei der Benutzung benötigten Getränke - mit Ausnahme von Wein, Sekt und Spirituosen - von der Ortsgemeinde zu beziehen. Sonstige Regelungen sind in der Anlage zur Benutzungsordnung aufgeführt.

2.

Bei Verstoß gegen den bestehenden Getränkelieferungsvertrag haftet der Benutzer für die entstehenden Unkosten.

3.

Die Verpflichtung zum Bezug der Getränke über die Ortsgemeinde bezieht sich auf den gesamten Gebäudekomplex sowie den gemeindeeigenen Außenbereich der Königslandhalle.

§ 4 Umfang der Benutzung

1.

Eine Abtretung von zugesprochenen Benutzerzeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

2.

Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

§ 5 Pflichten der Benutzer

1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen:

a)

Die Benutzer müssen die Veranstaltungsräume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nur ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Die Benutzer müssen dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Veranstaltungsräume so gering wie möglich gehalten werden.

b)

Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln oder Reißbrettstiften ist verboten.

c)

Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

d)

Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

e)

Bei Veranstaltungen sind die Notausgänge freizuhalten. Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten.

f)

Beschädigungen und Verluste aufgrund bzw. während der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.

g)

Plakatierungen im Eingangsbereich sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.

h)

Der Benutzer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten darauf zu achten, dass bei Veranstaltungen keine Gläser oder Flaschen ausserhalb des Gebäudes gelangen. Dies gilt nicht bei Frei-Luft-Veranstaltungen; hierbei ist darauf zu achten, dass keine Gläser oder Flaschen ausserhalb des Veranstaltungsgeländes gelangen.

i)

Die Königslandhalle ist bis spätestens 4.30 Uhr zu räumen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Veranstaltungsende in der Umgebung des Gebäudes Lärmbelästigungen durch abfahrende Veranstaltungsbesucher nach Möglichkeit vermieden werden.

j)

Das Umfeld um die Königslandhalle, insbesondere die Flächen um den Kindergarten und die Parkplätze, sind bis spätestens 11.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages zumindest grob zu reinigen. Entstehende Verunreinigungen oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen bzw. zu melden.

k)

Bei kommerziellen Veranstaltungen in der Königslandhalle ist die Zufahrt zur Königslandhalle für Rettungsfahrzeuge und die Ausfahrt der Feuerwehr freizuhalten.

2.

Die Überwachung der Nutzung ist Angelegenheit des Ortsbürgermeisters bzw. dessen Beauftragten.

3.

Für die Benutzung der Veranstaltungsräume ist der Schlüssel beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem hierfür Beauftragten abzuholen und auch dort wieder abzugeben.

4.

Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, daß Unbefugte die Veranstaltungsräume betreten können.

5.

Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen für die Tageskonzession (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz), Sperrzeitverkürzungen, GEMA usw. sind vom Benutzer selbst einzuholen; des Weiteren haben die Benutzer die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu zahlen.

6.

Die Benutzer haften für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen, soweit sie den Betrieb und nicht die bauliche Anlage betreffen.

7.

Nach Abschluß der Benutzung bzw. Veranstaltung sind die Räume innerhalb von 24 Stunden zu reinigen und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Inanspruchnahme befunden haben.

Im Einzelnen:

-

die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen, ggfs. auch naß zu reinigen;

-

das Mobiliar ist gereinigt in den dafür vorgesehenen Räumen abzustellen;

-

die Küche ist gereinigt zu hinterlassen; Vorräte im Kühlschrank oder Kühltruhe sind nach

-

der Veranstaltung mitzunehmen, auch das Fritierfett oder Fritieröl;

-

Geschirr, Gläser oder sonstige Einrichtungsgegenstände sind gereinigt und

-

ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Schränken einzuräumen;

-

der Veranstalter prüft das vorhandene Mobiliar auf Vollständigkeit. Fehlende oder

-

beschädigte Gegenstände sind unverzüglich nach der Veranstaltung anzuzeigen und durch den Veranstalter zu ersetzen bzw. werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt;

-

wird vom Veranstalter weiteres Mobiliar gewünscht, muss dies bei der Ortsgemeinde beantragt werden. Hierzu anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt;

-

der Getränkebestand ist durch den Veranstalter zu prüfen und nach der Veranstaltung wieder ordnungsgemäß zurückzusortieren;

-

Leergut ist sortiert in dem dafür vorgesehenen Abstellraum zu deponieren;

-

fehlendes oder beschädigtes Leergut wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt;

-

Müll ist durch den Veranstalter nach Wertstoffen zu sortieren; der Restmüll ist vom Veranstalter ordnungsgemäß zu entsorgen;

-

die Zugänge zum Gebäude und die Außenanlagen sind vom Veranstalter ggfs. zu säubern und bei Beschädigung in den Ursprungszustand zu versetzen.

Bei Pflichtverstößen seitens des Benutzers ist die Ortsgemeinde im Einzelfall berechtigt, auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ortsgemeinderates eine Ordnungsstrafe einzufordern. Über die Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet der Ortsgemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 6 Ordnung bei Veranstaltungen

Nichteingetragene Vereine und Privatveranstalter haben bei Antrag auf Nutzung der Königslandhalle eine für die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung verantwortliche Person zu bestellen, die der Ortsgemeinde gegenüber namentlich zu benennen ist. Bei eingetragenen Vereinen trifft die Verantwortlichkeit den Vorstand oder das ihn entsprechend der Vereinssatzung vertretende Vereinsmitglied. Die ordnungsausübende Person hat dafür einzustehen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere die Verpflichtungen nach § 5, eingehalten werden.

Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 7 Anmeldeverfahren, Erlaubnis, Versagung

Der Antrag auf Nutzung der Veranstaltungsräume zur Abhaltung von Veranstaltungen (Unterhaltungsabend, Faschingsfeier, Liederabend, Vereinsversammlung etc.) ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Dieser soll spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem Beauftragten vorliegen.

Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn

a)

die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder sonstige Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen;

b)

der Antragsteller bei früheren Veranstaltungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen hat;

c)

der Antragsteller die Vorschriften der Benutzungsordnung nicht anerkennt;

d)

die Art der beantragten Nutzung nicht dem Widmungszweck der Veranstaltungsräume entspricht;

e)

es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 8 Benutzungsentgelte, Befreiungen, ergänzende Auflagen

Die Ortsgemeinde erhebt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung privatrechtliche Entgelte und Auslagenersatz, bzw. erlässt Auflagen für die Veranstalter, deren Festsetzungen oder Änderung durch Beschluss des Ortsgemeinderates erfolgt.

Das Benutzungsentgelt ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Veranstaltungen, die der Entgeltfreiheit unterliegen sollen, sind in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung aufgeführt oder werden im Einzelfall vom Ortsgemeinderat bestimmt.

§ 9 Haftung

1.

Die Ortsgemeinde überläßt dem Veranstalter die Räume des Veranstaltungsgebäudes und die dazugehörige Inneneinrichtung zur Nutzung in dem Umfang, wie er in der schriftlichen Erlaubnis bewilligt ist und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen - soweit sie als solche erkennbar sind - nicht in Betrieb genommen werden. Die Ortsgemeinde haftet nicht für in Verlust geratene Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände. Dasselbe gilt für Unfälle, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand des Gebäudes stehen.

2.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten und an den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

3.

Mit der Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume erkennen die zur Nutzung berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an; dies gilt auch dann, wenn für die Nutzung bzw. Veranstaltung keine vorherige Erlaubnis erteilt wurde. Im letzteren Falle behält sich die Ortsgemeinde das Recht vor, den Veranstalter von der künftigen Inanspruchnahme der Räumlichkeiten der Königslandhalle auszuschließen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hinzweiler, den 21.12.2022
gez. Suffel Suffel, Ortsbürgermeister