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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 4/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Betriebssatzung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung „Unteres Glantal“ vom 27.01.2023

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) und mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die im Zweckverband übertragenen Aufgaben, Errichtung, Unterhaltung, Erweiterung und Erneuerung der Kläranlage, der Hauptsammler, der Pumpstationen und der Regenentlastungsanlagen im Verbandsgebiet werden als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist das innerhalb des Entsorgungsgebietes anfallende und nicht anderweitig zu behandelnde bzw. zu beseitigende Abwasser aus den Ortsentwässerungsanlagen abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung schadlos abzuleiten. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen Zweckverband Abwasserbeseitigung „Unteres Glantal“.

§ 3

Stammkapital

Ein Stammkapital ist nicht festgesetzt.

§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere:

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung des Jahresverlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

Der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen, die im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 9, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung der Versammlung vorbehalten sind,

5.

der Abschluss von Verträgen über Grundstücksangelegenheiten, die im Einzelfall 500 Euro übersteigen,

6.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

7.

die Beschlüsse über Satzungen,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen,

9.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 25.000 Euro überschreiten,

10.

die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen, sowie zu Anträgen der Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.

§ 5

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Verbandsvorsteher kann der Werkleitung nur dann Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Zweckverbandes, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

(3) Der Verbandsvorsteher hat vor Eilentscheidungen nach § 48 der Gemeindeordnung die Werkleitung zu hören.

§ 6

Werkleitung

(1) Der Verbandsvorsteher bestellt mit Zustimmung der Verbandsversammlung die Werkleitung.

Die Werkleitung kann sich wie folgt zusammensetzen:

• aus einem/einer Werkleiter/in und einem/einer Stellvertreter/in

• aus einem/einer kaufmännischen und einem/einer technischen Werkleiter/in, welche sich im Verhinderungsfall gegenseitig vertreten.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

4.

der Einsatz des Personals,

5.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

6.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

7.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

8.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

9.

der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigt, einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen deren über der Wertgrenze im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigt. Außerdem der Abschluss von Verträgen über Grundstücksangelegenheiten, deren Wert im Einzelfall 500 Euro nicht übersteigt,

10.

die Stundung von Forderungen bis zu 2.500 Euro und bis zu einer Dauer von einem Jahr,

11.

der Erlass von Forderungen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu 250 Euro,

12.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 1.000 Euro

Jeweils soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Zweckverbandes vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, den Zweckverband nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Verbandsvorsteher zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 7

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Werkleiter unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

(3) Der Verbandsvorsteher macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungs­berechtigten und etwaigen Beauftragten einschließlich der Werkleitung sowie den Umfang ihrer Vertretungsmacht und die neben den zur Vertretung Befugten zur Zeichnung Beauftragten öffentlich bekannt.

§ 8

Bedienstete des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb beschäftigt eigenes technisches Personal. Die Betriebsführung (im kaufmännischen und technischen Verwaltungsbereich) erfolgt durch Personal der Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein.

(2) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr einen Stellenplan der Bediensteten des Eigenbetriebes vor, der als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch die Verbandsversammlung bedarf.

(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet als Dienstvorgesetzter über die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Entlassung und Kündigung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im Rahmen des Stellenplanes. Dabei ist ggf. die vorherige Zustimmung der Verbandsversammlung nach Maßgabe des § 4 Nr. 10 dieser Satzung einzuholen und in jedem Fall die Werkleitung zu hören.

(4) Die durch Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 9

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassenführung

(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Kassengeschäfte werden von der Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein wahrgenommen.

§ 10

Jahresabschluss

Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, den Anlagennachweis sowie den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Verbandsversammlung vorzulegen.

§ 11

Leistungsaustausch

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an andere Eigenbetriebe sind angemessen zu vergüten.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 23.07.2020 außer Kraft.

Lauterecken, den 27.01.2023
Andreas Müller, Verbandsvorsteher

Hinweis: Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bekanntmachung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.