Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark An den Zeilbäumen/Trautelsberg/Bayerswies“ in der Gemarkung Jettenbach;
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Jettenbach hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark An den Zeilbäumen/Trautelsberg/Bayerswies“ der Gemarkung Jettenbach im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zur derzeit laufenden Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes für das Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein beschlossen.
Gegenstand der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark An den Zeilbäumen/Trautelsberg/Bayerswies“ ist die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von voraussichtlich 24,4 Hektar und liegt nördlich der Ortslage Jettenbach, benachbart zu den Gemarkungen Bosenbach und Eßweiler. Im Einzelnen betroffen sind die Grundstücke Flst. Nrn. 2850, 2860, 2841, 2842, 2835, 2834, 2820, 2808, 2810, 2816, 2817, 2818, 2819, 2822, 2807/1 (Weg), 2800, 2805, 2772, 2795, 2775, und 2770 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flurstück Nr. 2843/1 (Weg) der Gemarkung Jettenbach..
Das vorgesehene Plangebiet ist in der beigefügten Übersichtskarte mit einer unterbrochenen Linie skizzenhaft dargestellt.
Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Ortsgemeinde Jettenbach dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark An den Zeilbäumen/Trautelsberg/Bayerswies“ sowie die vorgesehenen Festsetzungen stehen unter dem Vorbehalt der Ergänzung oder Änderung im weiteren Planaufstellungsverfahren.
Der Planaufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark An den Zeilbäumen/Trautelsberg/Bayerswies“ der Gemarkung Jettenbach;
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
--- Grenze des räumlichen Geltungsbereiches