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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 4/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Sachliche und räumliche Teilflächennutzungspläne „Windenergie“ für die Gebiete der beiden ehemaligen Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein;

Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses vom 24. Juli 2014

Der Verbandsgemeinderat Lauterecken-Wolfstein hatte in seiner Sitzung am 24. Juli 2014 beschlossen, je einen sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken und der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein aufzustellen. Hintergrund der Aufgliederung des Plangebietes in zwei räumliche Teilpläne war das Bestreben, von beiden „Altverbandsgemeinden“ schon vor der Fusion begonnene und vergütete Planungen durch Fortführung verwerten und dadurch Honorarkosten der Planungsbüros einsparen zu können. Der Planaufstellungsbeschluss vom 24. Juli 2014 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt Nr. 47/2014 vom 19. November 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Der Planaufstellungsbeschluss vom 24. Juli 2014 wurde durch Beschluss vom 25. Februar 2015 geringfügig geändert.

Ziel der beiden damaligen sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungspläne war die Darstellung sogenannter „Konzentrationszonen“ für Windenergieanlagen (WEA) mit der Folge, dass ansonsten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geltende Privilegierung von WEA dispensiert wird und WEA außerhalb der von der Verbandsgemeinde bestimmten Konzentrationszonen nicht zulässig sein sollen (siehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Auf diese Weise sollte der Bau von WEA nur an dafür geeigneten Standorten zusammengefasst und einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden.

Wegen mehrfacher Änderung der landesplanerischen Vorgaben sind die beiden damals begonnenen Verfahren für die Teilflächennutzungspläne bislang nicht abgeschlossen worden. In seiner Sitzung am 30. September 2021 verständigte sich der Verbandsgemeinderat darauf, in Anbetracht einer absehbaren weiteren Änderung der übergeordneten Planungsleitlinien, die aber noch nicht hinreichend verifiziert werden konnte, zur Vermeidung unnötiger Honorarkosten die Planung bis zur Konkretisierung der landesplanerischen Vorgaben einstweilen ruhen zu lassen.

In der Zwischenzeit wurde am 20. Juli 2022 das Bundesgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windennergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) erlassen, welches am 01. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Ziel dieses Gesetzes ist, den Ausbau der Windenergie in Deutschland im Binnenland deutlich schneller voranzubringen. Durch das Wind-an-Land-Gesetz wird die mit den sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplänen angestrebte Konzentrationswirkung künftig abgeschafft; Flächennutzungspläne, welche solche Konzentrationszonen darstellen, werden ab 2026 per Gesetz insoweit wirkungslos. Damit kann das mit der am 24. Juli 2014 begonnenen Planaufstellung angestrebte Ziel nicht mehr erreicht werden.

Der Verbandsgemeinderat hat deshalb in seiner Sitzung am 26. April 2023 beschlossen, den Beschluss vom 24. Juli 2014 zur Aufstellung je eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ für den Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken und der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein, in der Fassung des Beschlusses vom 25. Februar 2015, aufzuheben und die damaligen Verfahren dauerhaft einzustellen.

Grund der Aufhebung und Verfahrenseinstellung ist der Umstand, dass das damals angestrebte Planungsziel der Darstellung von Konzentrationszonen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergieanlagen in Anbetracht des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) vom 20. Juli 2022 nicht mehr erreicht werden kann und damit das damalige Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nachträglich weggefallen ist.

Der Planaufstellungsbeschluss vom 24. Juli 2014, in der Fassung des Beschlusses vom 25. Februar 2015, wird hiermit aufgehoben und der Beschluss vom 26. April 2023 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Lauterecken, den 17. Januar 2024
Für die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
gez. Müller, Bürgermeister