| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd | Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz |
| Postfach 14 40 | Fischerstraße 12 |
| 67603 Kaiserslautern | 67655 Kaiserslautern |
| Verbandsgemeinde | Telefon 0631 62409-0 |
| Lauterecken-Wolfstein | Telefax 0631 62409-418 |
| Schulstraße 6a | referat32@sgdsued.rlp.de |
| 67742 Lauterecken | www.sgdsued.rlp.de |
| Telefon / Fax | 24.09.2024 |
| 0631 62409-449 | |
| 0631 62409-418 | |
Bekanntmachung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken hat einen Antrag auf Änderung der gehobenen Erlaubnis gemäß §§ 8 ff, § 15 WHG i.V.m § 14, § 16 LWG zur Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser aus den Regenentlastungsanlagen im Einzugsgebiet der Kläranlage Hefersweiler, in den Odenbach, Wambach und Moorbach, gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden
in der Zeit vom 11.10.2024 bis einschließlich 11.11.2024
elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können
| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein: www-vg-lw.de / Aktuelles |
| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den
Verbandsgemeindewerken
Lauterecken-Wolfstein
Bahnhofstraße 50 a
67742 Lauterecken
| innerhalb der üblichen Dienstzeiten: | |
| Montag-Freitag | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Montag –Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 bis 18.00 Uhr |
2. Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern
oder bei der
Verbandsgemeindeverwaltung
Lauterecken-Wolfstein
Schulstraße 6a
67742 Lauterecken
bis spätestens zum 25.11.2024
schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
3. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.
4. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
5. Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.
6. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
7. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
8. Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.