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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 41/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Kreisverwaltung Kaiserslautern

Abt. Bauen und Umwelt

FB 5.5 Kreisentwicklung, Ortsentwicklung und Immissionsschutz

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Olsbrücken

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 a der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Olsbrücken

Gemäß § 21 a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BlmSchG wird die folgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.09.2023 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Olsbrücken, Flurstück 1275/3 zugunsten der juwi Beteiligungs GmbH & Co. NaturPower 4 KG, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lautet:

I. Der juwi Beteiligungs GmbH &Co. NaturPower 4 KG, Energieallee 1 in 55286 Wörrstadt,

wird auf Antrag vom 04.11.2022, eingereicht am 07.11.2022, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 mit einer Leistung von 4,25 MW, einer Nabenhöhe 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamtbauhöhe von 229,13 m am Standort

erteilt.

Die Genehmigung für das Repoweringvorhaben wird unter der Bedingung erteilt, dass die bestehende Windenergieanlage (W 128) des Typs Enercon E-66 mit einer Nabenhöhe von 64,8 m, einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Gesamthöhe von 99,80 m und einer installierten Nennleistung von 1.800 kW auf dem Flurstück 1531 der Gemarkung Olsbrücken gemäß den Bestimmungen des §16b Abs. 2 BlmSchG vollständig zurückgebaut und die neue Anlage innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichten wird.

Der Rückbau der baurechtlich genehmigten Bestandsanlage (W128) wird gemäß § 61 LBauO i.V.m. § 62 Abs.2 Nr. 6b LBauO und dieser immissionsschutzrechtlichen Entscheidung genehmigt. Die baurechtliche Genehmigung mit dem Aktenzeichen 5.2/611-21/BV.Nr./2001/0442/6/033/BA vom 04.12.2003 erlischt mit dem vollständigen Rückbau der Bestandsanlage und der Errichtung der neuen Windenergieanlage (Repowering) gemäß den Bestimmungen des §16b BlmSchG.

II. Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls wird festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

III. Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen die nach §13 BlmSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. Eingeschlossen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4-6, 12, 13 und 16b BlmSchG ist die Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung (LBauO), die luftfahrtrechtliche Zustimmung nach§ 14 LuftVG und die straßenbaubehördliche Zustimmung zur Zufahrt über die K28 und die K31 Sondernutzungserlaubnis) gemäß§ 22 Abs. 5 LStrG bzw. die Sondernutzungserlaubnis für die Zuwegung gemäß §§ 41 Landesstraßengesetz (LStrG).

IV. Für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind Kosten entstanden, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG vom Antragsteller zu tragen sind. Hierzu ergeht ein separater Gebührenbescheid.

Grundlage und Bestandteile dieses Genehmigungsbescheids bilden die mit dem Prüfvermerk der Kreisverwaltung Kaiserslautern - Untere Immissionsschutzbehörde - vom 21.09.2023 versehenen Antragsunterlagen (2 Ordner).

Die Genehmigung enthält zudem Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen sowie Hinweise.

Der Bescheid vom 21.09.2023 und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BlmSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d. h. in der Zeit ab dem 16.10.2023 bis einschließlich 30.10.2023, bei den folgenden Stellen während der genannten Dienststunden eingesehen werden:

bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern, 5. Obergeschoss, Zimmer 500/1

Montag - Freitag:

08:00 – 12:00 Uhr

Montag und Dienstag:

13:30 – 16:00 Uhr

Donnerstag:

13:30 – 18:00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Hauptstr. 27, 67697 Otterberg, am Standort Otterbach, Konrad-Adenauer-Str. 19, 67731 Otterbach, (1. OG, Zimmer 13)

Montag - Freitag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag und Dienstag:

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag:

14.00 Uhr - 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, (2. OG, Zimmer 217), in der Zeit von

Montag und Dienstag:

08:30-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr

Mittwoch:

08:30-12:00 Uhr

Donnerstag:

08:30-12:00 und 14:00-18:00 Uhr

Freitag:

08:30-12:00 Uhr

Gemäß § 4 Planungssicherstellungsgesetz ist die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen. Einwendungen sind entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der Genehmigungsbehörde, der Kreisverwaltung Kaiserslautern, vorzubringen.

Der Genehmigungsbescheid gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Für den Genehmigungsbescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern einzulegen. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserslautern (Postanschrift: Kreisverwaltung, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern) gewahrt.

Der Widerspruch kann gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.kaiserslautern-kreis.de/service-links/datenschutz/elektronische-kommunikation.html aufgeführt sind.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Az: 5 /rm/5610/BV.Nr. 2022/0294/67/033/ISK

Kaiserslautern, 26.09.2023
Kreisverwaltung Kaiserslautern
gez. Leßmeister, Landrat