Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die Ortsbeigeordneten ausgeübt. Ungeachtet dessen kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Beauftragter bestellt werden; den Anordnungen, der das Hausrecht ausübenden Personen, ist Folge zu leisten.
| 1. | Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen: |
| a) Die Benutzer müssen die Veranstaltungsräume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nur ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Veranstaltungsräume so gering wie möglich gehalten werden. |
| b) Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln oder Reißbrettstiften ist verboten. |
| c) Das Mitbringen von Tieren in das Bürgerhaus ist untersagt. |
| d) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben. |
| e) Bei Veranstaltungen sind die Notausgänge und die Feuerwehrzufahrt freizuhalten. Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten. Es darf nur die vorhandene Bestuhlung genutzt werden, Abweichungen davon sind vorab mit der Ortsgemeinde abzusprechen. |
| f) Beschädigungen und Verluste aufgrund bzw. während der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden. |
| 2. | Die Überwachung der Nutzung ist Angelegenheit des Ortsbürgermeisters bzw. dessen Beauftragten. |
| 3. | Für die Benutzung der Veranstaltungsräume ist der Schlüssel beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem hierfür Beauftragten abzuholen und auch dort wieder abzugeben. |
| 4. | Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte die Veranstaltungsräume betreten können. |
| 5. | Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen für die Tageskonzession (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz), Sperrzeitverkürzungen, GEMA usw. sind vom Benutzer selbst einzuholen; des Weiteren haben die Benutzer die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren selbst zu zahlen. |
| 6. | Die Benutzer haften für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen, soweit sie den Betrieb und nicht die bauliche Anlage betreffen. |
| 7. | Nach Abschluss der Benutzung bzw. Veranstaltung sind die Räume innerhalb von 24 Stunden zu reinigen und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Inanspruchnahme befunden haben. Das Bürgerhaus ist besenrein zu hinterlassen, die Reinigung erfolgt durch Reinigungspersonal, welches die Gemeinde gegen Entgelt (lt. Gebührenordnung) bereitgestellt wird. |
| 8. | Jeglicher Müll (Glas, Plastik, Papier und Restmüll) ist nach der Veranstaltung durch den Benutzer ordnungsgemäß zu entsorgen |
Nichteingetragene Vereine und Privatveranstalter haben bei Antrag auf Nutzung des Bürgerhauses oder der Grillhütte eine für die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung verantwortliche Person zu bestellen, die der Ortsgemeinde gegenüber namentlich zu benennen und im Übergabeprotokoll festzuhalten ist. Bei eingetragenen Vereinen trifft die Verantwortlichkeit den Vorstand oder das ihn entsprechend der Vereinssatzung vertretende Vereinsmitglied. Die ordnungsausübende Person hat dafür einzustehen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere die Verpflichtungen nach § 4, eingehalten werden.
Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Antrag auf Nutzung der Veranstaltungsräume zur Abhaltung von Veranstaltungen (Unterhaltungsabend, Faschingsfeier, Liederabend, Vereinsversammlung etc.) ist beim Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder deren Beauftragten schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Dieser soll spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem/ Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten oder dem Beauftragten vorliegen.
| Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn | |
| a) | die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder sonstige Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen; |
| b) | der Antragsteller bei früheren Veranstaltungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen hat; |
| c) | der Antragsteller die Vorschriften der Benutzungsordnung nicht anerkennt; |
| d) | die Art der beantragten Nutzung nicht dem Widmungszweck der Veranstaltungsräume entspricht; |
| e) | es im öffentlichen Interesse geboten erscheint. |
| f) | Der Antragssteller keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. |
Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Ortsgemeinde erhebt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung privatrechtliche Entgelte und Auslagenersatz, bzw. erlässt Auflagen für die Veranstalter, deren Festsetzungen oder Änderung durch Beschluss des Ortsgemeinderates erfolgen.
Das Benutzungsentgelt ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Veranstaltungen, die der Entgeltfreiheit unterliegen sollen, sind in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung aufgeführt oder werden im Einzelfall vom Ortsgemeinderat bestimmt.
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.