Gemäß der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Hausweiler gehören zur Reinigungspflicht, die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Für die Reinigung zuständig sind die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straßen und Rinnen sowie das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserablauf störenden Gegenständen.
Es wird insbesondere auf die Beseitigung des Grasbewuchses in den Straßenrinnen hingewiesen, um den Ablauf des Oberflächenwassers zu gewährleisten.
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine weitere Reinigung erforderlich ist.
Die Ortsgemeinde Hausweiler fordert hiermit die Einwohner auf, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.