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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 42/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Amtsgericht Kusel

Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)

Az.: 1 K 9/25  —  Kusel, 29.09.2025

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Kappeln (1/2 Anteil)

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

m2

Blatt

Kappeln

Flur 7, Fl.St.

Nr. 18/6

Gebäude- und Freifläche,

Im Frohneberg 1

708

1285BV 3

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

freistehendes 2-geschossiges Einfamilienhaus inkl. ausgebautem Dachgeschoss mit Balkon; unterkellert; Baujahr 2008; Gaszentralheizung Baujahr 2008 (Erdtank Westfalen AG), Kompakt-/Flachheizkörper, Brauchwassererwärmung über Zentralheizung und Solaranlage; gute Besonnung und Belichtung, da Wohnräume größtenteils nach Süden; Beurteilung des Objekts von außen: gebrauchsüblicher Abnutzungsvorrat in Bezug auf Gebäudealter, guter und gepflegter baulicher Zustand ohne sichtbaren Renovierungs- und Instandhaltungsrückstand; keine Innenbesichtigung durch Gutachter; Außenanlage: sichtbarer Renovierungs- und Instandhaltungsstau, keine befestigten Stellplätze, keine Terassenbefestigung, unterdurchschnittliche Grünanlage für Wohnen mit Kindern

Verkehrswert: 117.170,00 €

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 08.05.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Bank, Rechtspflegerin