Der Rat der Stadt Lauterecken hat in seiner Sitzung am 05. Oktober 2023 die nachfolgende Satzung beschlossen, die gemäß § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) ortsüblich bekanntzumachen ist, was hiermit geschieht:
Präambel
Die nachfolgende Satzung wurde auf Grund von § 88 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 i.V. m. Abs 5 und 7 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 153) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) jeweils in der derzeit geltenden Fassung und in Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vom Rat der Stadt Lauterecken in seiner Sitzung am 05. Oktober 2023 beschlossen.
Warum eine Gestaltungssatzung für die Innenstadt Lauterecken?
Ursprünglich gehörte das 1343 erstmals erwähnte „Luterecke“ zum Bezirk des Hofgutes St. Medardus in Medard. 1349 erhielt die Ansiedlung, nach dem Vorbild von Kaiserslautern, Stadtrechte. Während des Dreißigjährigen Krieges blieb die Stadt weitestgehend unversehrt, weshalb heute noch der ovale Stadtgrundriss, der von der Hauptstraße durchzogen wird, und das alte Wegesystem erkennbar ist. Die gänzlich verschwundene Stadtmauer hatte, neben dem Ober- und Untertor, drei weitere Türme zur Sicherung der Siedlung. Die Ringmauerstraße macht noch heute den Verlauf der nördlichen Stadtgrenze deutlich.
Die Unversehrtheit während der Kriegszeit wird auch in der Architektursprache der Innenstadt deutlich, weshalb das Stadtgebiet durch mehrere Einzeldenkmäler durchgezogen wird. Aber auch nicht unter Denkmalschutz stehende ortsbildprägende Objekte prägen die Gestaltsprache der Stadt.
Mittels einer Gestaltungssatzung werden die Gestaltung von Gebäuden (zum Beispiel Dachform, Fassadengliederung, Materialien), Grundstücken (zum Beispiel Einfriedungen, Begrünung) und Werbeanlagen geregelt. Die Gestaltungssatzung gibt den gestalterischen Rahmen vor, in den sich Neubauten einzufügen haben. Sie macht präzise Vorgaben für die Gestaltung baulicher Anlagen, die im Interesse eines harmonischen städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes liegen. Die Festsetzungen werden auf der Basis einer Gestaltanalyse der historischen Baustruktur formuliert.
In der Gestaltungssatzung kann nicht geregelt werden, dass Gebäude im Geltungsbereich zu erhalten sind, da dies kein Reglungsgegenstand ist und hierzu die Rechtsgrundlage fehlt. (die Gestaltungssatzung wird auf Grundlage des § 88 LBauO erstellt).
Diese Satzung gilt für den historisch gewachsenen Kernbereich der Stadt Lauterecken und umfasst die folgenden Flurstücke:
1, 2, 2/3, 3, 3/2, 4, 5, 5/2, 5/3, 6, 7, 7/2, 8, 8/2, 8/3, 8/4, 8/5, 9, 9/4, 9/5, 10, 11, 15, 16/2, 16/3, 17/3, 18, 19, 20/3, 20/4, 20/6, 20/7, 20/8, 20/9, 20/10, 20/11, 20/12, 20/13, 20/14, 20/16, 20/17, 20/18, 20/19, 20/20, 20/21, 20/22, 20/25, 21/1, 22, 22/1, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 29/2, 29/3, 29/4, 29/5, 29/9, 29/10, 30, 31/3, 31/4, 32, 32/2, 32/3, 34, 35, 36, 37, 38, 38/2, 38/3, 39/1, 39/2, 40/2, 40/3, 41, 42/1, 43, 44, 45, 45/3, 45/4, 46, 47, 48, 48/2, 48/6, 49/1, 50, 51, 51/2, 52/4, 52/5, 52/6, 52/8, 52/9, 52/10, 52/11, 52/14, 52/17, 53, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 55/1, 56/4, 57, 58/2, 58/3, 59, 61, 62/1, 62/5, 62/6, 62/8, 62/9, 63/1, 63/2, 64, 64/3, 64/4, 64/5, 65/1, 66, 67, 67/2, 68, 69/5, 69/7, 70, 70/2, 70/3, 71, 72, 73, 76, 78, 79/2, 80, 80/2, 80/3, 80/4, 80/5, 82, 82/2, 83, 83/2, 84, 85, 86, 87, 87/1, 88, 89, 90, 91, 92, 94, 94/2, 95, 96, 96/3, 97, 99, 100, 101, 102/1, 102/2, 103, 104, 107/1, 107/2, 107/3, 109, 110, 111, 112, 113/3, 113/4, 114/1, 114/2, 115, 115/3, 115/4, 115/5, 117, 119/2, 119/3, 119/4, 120, 120/2, 121, 122/1, 122/2, 122/3, 123/1, 123/2, 124, 125, 126, 127, 128/1, 130, 131, 132, 134, 135, 135/2, 135/3, 136, 136/2, 137, 138, 138/2, 138/3, 139/1, 143, 144/2, 144/3, 145/2, 145/3, 145/4, 146/2, 146/3, 148/3, 148/7, 148/9, 148/11, 148/12, 148/13, 148/14, 148/15, 148/16, 148/18, 148/19, 148/20, 155, 156, 157, 160, 161, 162, 162/2, 163/2, 163/3, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 168/2, 171, 171/2, 171/3, 172, 174/1, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 187, 187/3, 188, 190, 191/4, 191/6, 191/7, 191/8, 191/12, 191/13, 191/14, 191/15, 191/16, 191/17, 191/21, 191/22, 191/29, 191/30, 191/42, 191/45, 191/48, 191/56, 191/58, 191/59, 191/60, 191/61, 191/62, 192, 192/2, 193/1, 194/5, 194/6, 195, 195/4, 195/6, 195/7, 196/1, 196/2, 196/3, 197, 197/3, 197/4, 198/1, 199, 199/3, 199/4, 200, 202, 203/1, 204/1, 204/3, 206, 207/1, 207/2, 289/1, 291/4, 1084/7, 1084/8, 1122/4, 1122/5, 1124/5, 1124/6, 1331/2, 1331/3, 1331/4, 1339/2, 1339/3, 1346, 1347, 1348, 1348/3, 1349, 1355, 1356, 1357, 1358, 1364, 1365/4, 1365/5, 1366/2, 1366/3, 1367, 1368/4, 1371, 1373/1, 1374/1, 1374/2, 1375/2, 1375/3, 1377/1, 1377/2, 1378/5, 1378/6, 1378/7, 1380, 1381, 1381/1, 1382, 1383/1, 1383/2, 1384/1, 1384/2, 1385/1, 1385/2, 1386/1, 1386/2, 1387/1, 1387/2, 1388/3, 1388/4, 1388/5, 1390/1, 1390/2, 1391, 1391/3, 1392/1, 1393, 1394, 1394/2, 1394/3, 1395/2, 1397/1, 1397/2, 1398/2, 1401/4, 1401/5, 1401/12, 1403/1, 1403/2, 1404/1, 1405/3, 1410, 1411/1, 1414/1, 1416/1, 1424/5, 1424/7, 1424/8, 1425, 1425/2, 1425/3, 1425/4, 1425/5, 1426, 1426/2, 1426/3, 1427/2, 1427/3, 1427/5, 1428, 1431, 1431/3, 1431/4, 1443, 1443/3, 1445/4, 1446/5, 1447/4, 1447/5, 1447/6, 1447/7, 1448, 1448/7, 1448/9, 1448/10, 2169/2, 2686, 2686/2, 2686/3, 2686/4, 2686/5, 2686/7, 2686/8, 2687/6, 2687/7, 2687/8, 2687/9, 2818/3, 2818/5, 2834/8, 2840/2, 2988, 2988/2, 2988/3, 2989, 2989/3, 3077/5, 3086/3, 3086/4, 3087/2, 3104/7, 3104/10, 3331/41, 3331/70, 3331/140, 3331/206, 3331/207 sowie Teilflächen der Flurstücks-Nr. 93, 182/2, 184/2, 189, 191/55, 1432/1, 1597/17, 2559/36 (Gewässer Glan), 2559/39 Gewässer Glan), 2817/6, 2834/17, 2979, 2980, 2980/1, 2981, 2982, 2983, 2988/4, 3100, 3104/9 und 3331/241.
Der Anlagenplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs ist Teil der Satzung.
Die Satzung dient der Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, insbesondere dem Schutz von kulturell, historisch und städtebaulich bedeutsamen Bauten, Straßen und Plätzen.
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen zusätzlich zu den in § 61 LBauO genannte, ohnehin genehmigungsbedürftigen Vorhaben (z.B. Errichtung bzw. Änderung baulicher Anlagen) die folgenden Vorhaben einer Genehmigung:
(2) Bei Neubaumaßnahmen ist bei einer geplanten Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung zusätzlich zum Antrag auf Baugenehmigung ein gesonderter Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein einzureichen.
(3) Bei der Durchführung von Sicherungs-, Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen oder der Anpassung von zu Wohnzwecken genutzten Kulturdenkmälern an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens bleiben die Regelungen des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes durch die Bestimmungen der Satzungen unberührt. In Abhängigkeit von Art und Umfang beabsichtigter Vorhaben und Maßnahmen an Kulturdenkmälern sind gemäß §13 DSchG RP eigenständige denkmalrechtliche Genehmigungen erforderlich. Gemäß § 24 (1 - 5) DSchG RP sind, soweit nichts anderes bestimmt, für dessen Durchführung die Denkmalschutzbehörden zuständig. Genehmigungsbehörde ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Kusel. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege, Schillerstraße 44, 55116 Mainz ist als Fachbehörde an den Verfahren zu beteiligen.
(1) Baumaßnahmen, Werbeanlagen und Ausstattungselemente sind nach den Maßgaben dieser Satzung so auszuführen, dass sie sich in den Charakter des historischen Stadtkerns allgemein einfügen, sodass die positiv wirkenden Eigenarten des Stadtbildes nicht in negativer Weise verändert oder gestört werden. Dies gilt insbesondere für:
(2) Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind die grundsätzlichen Gestaltungsprinzipien zu beachten. Auf historisierende Gestaltungen (z.B. unechtes Fachwerk, aufgeklebte Fenstersprossen o.ä.) ist jedoch zu verzichten.
(3) Positiv wirkende Eigenarten sind die Elemente, die die typische historisch gewachsene Grundrissstruktur (Straßenräume und Platzräume, Stellung der Gebäude) sowie die Proportionen, die Dachlandschaft und die Fassadengestaltung der Gebäude zum unverkennbaren Stadtbild der Stadt Lauterecken bilden.
(1) Die Fenster eines Gebäudes müssen sich in waagrechter Folge auf einer Höhe befinden und pro Geschoss die gleiche Größe haben. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Anlage von Schaufenstern, bei Erkern, vorstehenden Zwerchhäusern und historisch bedingten Eigenarten.
(2) Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler Folge achsial übereinander stehen.
(3) Bei giebelständigen Gebäuden muss die Fassadengliederung in vertikaler Folge symmetrisch angelegt sein, wobei die Senkrechte durch den Firstpunkt die Mittelachse markiert.
(4) Tore und Türen sind bezüglich Lage und Form auf den Rhythmus der Fassadengliederung abzustimmen.
(1) Farbgestaltungen müssen sich im Hinblick auf ihre Helligkeitsstufe in das Farbspektrum des historischen Stadtbildes einfügen.
(2) Glänzende und grelle Anstriche sind nicht zulässig.
(3) Anstriche sind mit der Stadt abzustimmen.
(4) § 12 Abs. 3 der vorliegenden Satzung gilt entsprechend.
(1) Fassaden dürfen nur als Putzflächen in Naturstein (z.B. Sandstein) oder einer optisch gleichwertigen Lösung ausgebildet werden.
(2) Gebäude aus der Gründerzeit, die Fassadenteile aus Backstein aufweisen, dürfen mit diesem Material ergänzt werden.
(3) Die Fassaden dürfen nicht mit Metall, poliertem oder geschliffenem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Glas- oder Kunststoffen aller Art verkleidet werden. Die Verwendung ähnlich wirkender Anstriche ist nicht zulässig.
Geschliffener und polierter Naturstein sowie Glasbausteine sind unzulässig.
(4) Treppenstufen an Hauseingängen sind in Naturstein- oder Betonwerksteinen herzustellen.
(1) Auf den dem öffentlichen Straßen- und Platzraum zugewandten Fassaden sowie den von dort sichtbaren sonstigen Fassaden dürfen nachträglich angebrachte Wärmedämmungen keine plastisch wirksamen Fassadengliederungen und Schmuckelemente überdecken oder in ihrer plastischen Wirkung wesentlich beeinträchtigen.
(2) Bestehende historische Naturstein-, Klinker- und Fachwerkfassaden dürfen durch nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung nicht überdeckt werden.
(1) Zulässig sind nur Fensterformate in hoch-rechteckiger Form (Höhe größer Breite).
(2) Fensteröffnungen sind gemäß den Proportionen und dem Baualter der Gesamtfassade zu unterteilen.
Die Unterteilungen können dabei durch einzelne Flügel, Oberlichter (Kämpfer) oder Sprossen erfolgen.
(3) Bei Aufteilung der Fenster mit Sprossen sind diese dem Baualter entsprechend mit echten Sprossen, scheibenteilend nach historischem Vorbild oder einer optisch gleichwertigen Lösung vorzusehen.
Sprossenimitationen zwischen den Glasscheiben sind nicht zulässig.
(4) Bedampfte Fensterscheiben bzw. gefärbte Fensterscheiben und stark spiegelnde Fensterscheiben sind unzulässig.
Historische Türen und Tore sind ortsprägend und deshalb zu erhalten. Beim Einsatz neuer Türen/Tore sind diese in Formsprache, Gliederung und Materialwahl an den historischen Vorbildern zu orientieren.
(1) An Fenstern, Türen und Toren sind Gewände in Naturstein zu errichten oder in Putz und Farbe abgesetzte Faschen (Umrahmungen) auszuführen.
Die Breite der Faschen muss dem üblichen Maß der in Lauterecken vorhandenen Natursteingewände entsprechen.
(2) Bestehende Natursteingewände von Fenster- und Türöffnungen, die durch Steinmetzarbeiten profiliert oder verziert sind, sind zu erhalten und bei Umbau oder Wiedereinbau als solche funktionsgerecht zu verwenden.
(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Lage und Größe der Schaufenster ist auf die Fassadengliederung abzustimmen.
(2) Schaufenster sind nur als hoch-rechteckige Elemente (Höhe größer Breite) zulässig.
(3) Einzelne gleichgroße Schaufenster können zu einer Schaufensterfront addiert werden, wobei die Aufteilung in Einzelelemente in der Fassade deutlich ablesbar sein muss.
(4) Die zwischen den einzelnen Fenstern verbleibende Stütze muss mindestens die Breite eines Fenstergewändes aufweisen und sich in der Tiefe von der Fensterscheibe nach außen abheben.
(1) Holzklappläden sind nach Möglichkeit zu erhalten oder durch eine optisch gleichwertige Alternative zu ersetzen.
(2) Vorbaurollläden und -jalousien (mit außen aufgesetzten Rollladen- bzw. Jalousienkästen) sind unzulässig.
(3) Aufsatzrollläden und -jalousien sind zulässig. Die von außen sichtbaren Kästen bzw. Blenden sind in ihrer Farbwahl dezent zu halten und der Fenster- sowie der Fassadengestaltung anzupassen.
(4) An Dachflächenfenstern sind außenliegende Rollläden zulässig.
Markisen sind nur über Schaufenstern im Erdgeschoss zulässig. Die Lage und Größe der Markisen ist auf die Fassadengliederung abzustimmen. Unzulässig ist eine Überdeckung von Details der Fassadengliederung.
(1) Zulässig sind geneigte Dächer in Form von Satteldächern, Walmdächern, Krüppelwalmdächern und Mansarddächern.
(2) Die Dachneigung des Hauptdaches von Sattel- und Walmdächern muss mindestens 40° betragen.
(3) Flachdächer sind unzulässig.
Hinweis:
Flachdächer sind Dächer mit einer Neigung von bis zu 10 Grad.
(4) Die Festsetzungen gelten nicht für untergeordnete Gebäudeteile und Nebenanlagen.
(5) Es können Abweichungen von Abs. 3 zugelassen werden für:
(6) Flachdächer sind flächig und dauerhaft zu begrünen.
(1) Dächer sind mit einer naturroten bis rotbraunen Ziegeleindeckung oder mit gleichwertigen Materialien mit matter Oberfläche einzudecken.
(2) Bei Mansarddächern ist Naturschiefer oder Kunstschiefer zu verwenden.
(3) Zur Gaubeneindeckung ist auch Schiefer, Kunstschiefer, Zink und Kupferblech möglich.
(4) Solaranlagen sollten, v.a. bei Dachneueindeckungen, in die Dachhaut integriert werden. Nach Möglichkeit sind Solardachziegel zu verwenden.
(1) Zur Belichtung des Dachraumes sind Giebel- und Schleppgauben zulässig. Je Dachfläche ist nur eine Dachgaubenform zulässig.
(2) Die Dachgauben sind vertikal auf die darunterliegenden Fensterachsen abzustimmen.
(3) Dachgauben einer Dachfläche müssen durchgehend die gleiche Größe aufweisen und durchweg auf der gleichen Höhe sitzen.
(4) Gauben müssen einen Mindestabstand von 1,0 m zum Ortgang aufweisen.
(5) Dachgauben müssen mit ihrem höchsten Punkt einen Abstand von mind. 0,3 m zur Firstlinie einhalten.
(6) Die Summe der Dachgauben in der Breite darf 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten.
(7) Dachflächenausschnitte (Dachloggien) sind zulässig, sofern sie vom öffentlichen Straßen- und Freiraum nicht sichtbar sind.
(8) Liegende Dachfenster (Dachflächenfenster) sind an Dachflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum der angrenzenden Verkehrsanlage sichtbar sind zulässig, wenn sie den folgenden Bedingungen entsprechen:
(1) Die Begrifflichkeit ‚Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie‘, nachfolgend ‚Solaranlagen‘ genannt, inkludiert Photovoltaik- sowie Solarthermieanlagen.
(2) Solaranlagen sind auf Dachflächen, die vom öffentlichen (Straßen-)Raum aus sichtbar sind, so anzubringen, dass die einzelnen Module ein zusammenhängendes Feld ergeben. Abtreppungen und gezackte Ränder (sogenannte „Sägezahn-Lösungen“) sind unzulässig.
(3) Die einzelnen Module von Solaranlagen, die vom öffentlichen (Straßen-)Raum aus sichtbar sind, sind alle im stehenden Format und mit der gleichen Neigung wie das Dach anzubringen. Der Abstand zur Dachfläche darf max. 30 cm betragen.
(4) Solaranlagen sollten, v.a. bei Dachneueindeckungen, in die Dachhaut integriert werden. Nach Möglichkeit sind Solardachziegel zu verwenden.
(5) Untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebengebäude, die vom öffentlichen (Straßen-) Raum aus nicht sichtbar sind, sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen.
(6) Bei der Errichtung von Solaranlagen sind die Anforderungen des § 3 dieser Satzung einzuhalten. Auf § 12 dieser Satzung (Abweichungen und Ausnahmen) wird hingewiesen.
Außenwirksame Maßnahmen sind so an Gebäuden anzuordnen, dass:
1. sie von den öffentlichen Straßen- und Platzräumen aus nicht sichtbar sind,
2. Gesimse und Gliederungen der Gebäude sowie historische Bauteile, Zeichen und Inschriften nicht verdeckt werden und
3. sie in Form, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken und sich in die Formsprache des Gebäudes einfügen.
Auf § 12 dieser Satzung (Abweichungen und Ausnahmen wird hingewiesen.
(1) Werbeanlagen sind so auszubilden, dass sie in Größe, Form, Anordnung, Werkstoff und Farbe dem Maßstab des jeweiligen Straßen- und Platzraumes, dem baulichen Charakter der Umgebung und dem Gebäude entsprechen. Sie sind an der Stätte der Leistung (Betriebsgebäude) anzubringen.
(2) Werbeanlagen dürfen nur in Form von Beschriftungen an der Hauswand oder als Ausleger angebracht werden. An Einfriedungen, Türen, Toren und Balkonen sind Werbeanlagen nicht gestattet.
(3) Je Betrieb sind an der Gebäudefront eine Werbeanlagen zulässig. Eine Kombination von Beschriftung an der Wand und Ausleger ist zulässig.
(4) Werbeanlagen dürfen nur bis Oberkante der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden.
Gesimse und Gliederungen der Gebäude sowie historische Bauteile, Zeichen und Inschriften dürfen nicht verdeckt werden.
(5) Die Gesamtlänge darf 50 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. Sie ist auf die Proportionen des Hauses abzustimmen.
(6) Werbeanlagen sind in folgenden Ausführungen möglich:
(7) Ausleger dürfen nicht weiter als 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Sie können auch oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Die Ausleger dürfen ein Maß von 0,5 qm nicht überschreiten.
(8) Das dauerhafte Bekleben von Schaufenstern oder Fenstern mit Werbeanlagen sowie Schaufensterfolien ist bis zu einer Größe von max. 25% der Fensterfläche zulässig.
Zur Nachnutzung leerstehender Erdgeschossbereiche mit sensiblen Nutzungen können Ausnahmen zugelassen werden.
(9) Nicht zulässig sind
(10) Ausnahmsweise sind auf Straßenverkehrsflächen oder auf städtischen Flächen im Einzelfall auch größere als in Abs. 9 bemessene Werbeanlagen ausschließlich für Veranstaltungswerbung temporär zulässig, sofern die Zielsetzung dieser Satzung gewahrt wird.
(11) Werbeanlagen sind nach Aufgabe der Nutzung unaufgefordert rückzubauen.
(1) Automaten und Schaukästen sind in ihrem Äußeren so zu gestalten und instand zu halten, dass sie in Form, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2) Automaten und Schaukästen dürfen Gesimse und Gliederungen der Gebäude sowie historische Bauteile, Zeichen und Inschriften nicht verdecken. Mehr als zwei Automaten an einem Gebäude sind unzulässig.
(3) Die Ausladung eines Automaten darf 30 cm nicht übersteigen.
(4) Die Ausladung eines Schaukastens darf 15 cm nicht übersteigen.
Zum Schutz des historischen Straßen- und Stadtbildes sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lagerplätze und Ausstellungsplätze in ihrer Anlage und Ausgestaltung mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie keine Störung für benachbarte bauliche Anlagen, das Straßenbild oder dessen beabsichtigte Gestaltung sowie Bau- und Kulturdenkmäler hervorrufen.
(1) Einfriedungen, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar sind, sind nur als Natursteinmauern, Bruchsteinmauern, mit Naturstein verkleidete Mauern oder verputzte Mauern, Holzwände aus senkrechter Verbretterung, Hecken oder Eisenzäune zulässig. Als Natursteine sind nur ortstypische Materialien zulässig.
(2) Zwischen Gärten und öffentlichen Verkehrsflächen sind, wie unter Absatz 1 beschrieben, Einfriedungen anzulegen.
(3) Bestehende Mauern mit Hofeinfahrten sind zu erhalten, bzw. bei Renovierung in gleicher Größe und Form wieder zu errichten.
(4) Bestehende historische Torbögen und Torgewände, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar sind, sind in Form und Art zu erhalten.
(5) Traufgassen sind entsprechend dem Gebäudecharakter zu verschließen.
(1) Die historische Bauflucht und Gebäudestellung ist beizubehalten.
(2) Abstandsflächen können im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 4 LBauO auch bei mehrgeschossiger Bauweise auf das Maß reduziert werden, das sich aus dem Maß der früher vorhandenen Abstandsfläche oder aus den in der Nachbarschaft üblichen Abstandsflächen ergibt.
(1) Für Abweichungen gilt § 69 LBauO sinngemäß.
(2) Ausnahmsweise können Abweichungen gem. § 69 LBauO im Teilbereich 2 zugelassen werden. Abweichungen unterliegen einem erhöhten Begründungserfordernis. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden und seitens des Vorhabenträgers i.V.m. § 13 der vorliegenden Satzung zu belegen.
(3) Abweichungen gem. § 69 LBauO können nur erteilt werden, wenn
(1) Bei allen genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 61 LBauO und allen anderen Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen, sind zur Genehmigung Unterlagen erforderlich, aus denen hervorgeht, ob das Vorhaben den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(2) Insbesondere ist das Einfügen des Vorhabens in die Umgebung durch entsprechende Unterlagen (z.B. Darstellung des Bestandes und der Umgebung durch Fotos oder Fassadenansichten mit Straßenbezug) nachzuweisen.
(3) In der Baubeschreibung müssen eindeutige Hinweise auf verwendete Materialien und Farbangaben enthalten sein. Auf Verlangen sind Muster des Außenputzes, des Anstriches und sonstiger Gestaltungsdetails vor Ausführung am Objekt anzubringen. Die betreffenden Arbeiten dürfen erst dann ausgeführt werden, wenn über deren Ausführung entschieden wurde.
(4) Für alle Werbeanlagen sind die erforderlichen Unterlagen durch eine Fassadenzeichnung mit allen eingetragenen Werbeanlagen, also auch den vorhandenen, und durch Fotos der Fassade und der Umgebung zu ergänzen. Ebenso sind das vorgesehene Material, die Art der Ausführung und die vorgesehenen Farben darzustellen und zu beschreiben.
(1) Gemäß § 88 LBauO in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Bereich dieser Satzung bei der Errichtung, Veränderung und bei der Pflege und Unterhaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder ohne entsprechende Genehmigung mit der Errichtung, Veränderung, Instandsetzung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen beginnt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, soweit der Tatbestand nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. LBauO, DSchG) zu ahnden ist. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung Kusel, Untere Bauaufsichtsbehörde.
Diese Satzung tritt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lauterecken über die Gestaltung und zum Schutz des Stadtbildes vom 27.04.1998 und Werbeanlagen von 10.06.2016 außer Kraft.
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschrift hingewiesen:
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Anlage: Abgrenzungsplan Gestaltungssatzung