zwischen
der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein,
vertreten durch den Bürgermeister Andreas Müller
Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken
— - im folgenden VG Lauterecken-Wolfstein -
und
der Ortsgemeinde Hefersweiler
vertreten durch den Ortsbürgermeister Jens Armbrust,
Im Grund 7, 67753 Hefersweiler
— - nachfolgend OG Hefersweiler -
sowie
der Ortsgemeinde Einöllen
vertreten durch die Ortsbürgermeister Bernd Schreiber,
Flurstraße 4, 67753 Einöllen
— - nachfolgend OG Einöllen -
außerdem
der Ortsgemeinde Nußbach
vertreten durch die Ortsbürgermeister Ronald Schwarz,
Oberdorfstraße 27, 67759 Nußbach
— - nachfolgend OG Nußbach -
und
der Ortsgemeinde Reipoltskirchen
vertreten durch die Ortsbürgermeister Thomas Fischer, Hohlstraße 13,
67753 Reipoltskirchen
— - nachfolgend OG Reipoltskirchen -
sowie
der Ortsgemeinde Relsberg
vertreten durch die Ortsbürgermeister Ralf Henn,
Hauptstraße 31, 67753 Relsberg
— - nachfolgend OG Relsberg -
Der Gemeinderat der OG Hefersweiler hat in seiner Ratssitzung am 24.06.1974 den Beschluss zum Bau und Übertragung der Betriebsträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätte „Nesthocker“ in Hefersweiler nach § 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Lauterecken-Wolfstein gefasst. Die Bauträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätte „Nesthocker“ verbleibt bei der Ortsgemeinde Hefersweiler.
Der Gemeinderat der OG Nußbach hat als Zuordnungsgemeinde zur Kindertagesstätte in Hefersweiler in seiner Ratssitzung am 17.01.1975 ebenfalls den Beschluss zur Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Lauterecken-Wolfstein gefasst.
Der Gemeinderat der OG Reipoltskirchen hat als Zuordnungsgemeinde zur Kindertagesstätte in Hefersweiler in seiner Ratssitzung am 28.05.2003 ebenfalls den Beschluss zur Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Lauterecken-Wolfstein gefasst.
Der Gemeinderat der OG Einöllen hat als Zuordnungsgemeinde zur Kindertagesstätte in Hefersweiler in seiner Ratssitzung am 22.05.1975 ebenfalls den Beschluss zur Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Lauterecken-Wolfstein gefasst.
Der Gemeinderat der OG Relsberg hat als Zuordnungsgemeinde zur Kindertagesstätte in Hefersweiler in seiner Ratssitzung am 19.09.1975 ebenfalls den Beschluss zur Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Lauterecken-Wolfstein gefasst.
Die finanziellen Folgen aus der Übertragung der Betriebsträgerschaft auf die VG Lauterecken-Wolfstein werden mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG geregelt. Außerdem regelt der vorliegende öffentlich-rechtliche Vertrag die Kostenverteilung unter den beteiligten Ortsgemeinden, die der OG Hefersweiler aus der Wahrnehmung der Bauträgerschaft für die Kindertagesstätte „Nesthocker“ entstehen.
An dem bisherigen und seit Jahren bestehenden Einzugsgebiet der Kindertagesstätte „Nesthocker“ in Hefersweiler, der OG‘en Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg ändert sich durch die Aufgabenübertragung auf die VG Lauterecken-Wolfstein nichts. Insoweit hatten die OG‘en Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg seinerzeit der OG Hefersweiler die Aufgabenwahrnehmung zur Vermeidung der Errichtung einer eigenen Kindertagesstätte übertragen. Für die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaft ist die Übertragung auf die VG Lauterecken-Wolfstein übergegangen, die Übertragung der Bauträgerschaft bleibt weiterhin bei der OG Hefersweiler bestehen.
Die sich aus der Übertragung der Betriebsträgerschaft auf die VG Lauterecken-Wolfstein und der Übertragung der Bauträgerschaft auf die OG Hefersweiler ergebenden finanziellen Folgen werden im Rahmen des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrags i.S.d. § 54 VwVfG geregelt.
(1) Verbunden mit der Übertragung der Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte nach § 67 Abs. 5 GemO der Ortsgemeinden Hefersweiler und Einöllen sowie der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung der Betriebsträgerschaft der Ortsgemeinden Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG auf die VG Lauterecken-Wolfstein ergeben sich finanzielle Lasten bei der VG Lauterecken-Wolfstein, die entsprechend ausgeglichen werden müssen.
(2) Dieser finanzielle Ausgleich zwischen den OG‘en Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen sowie Relsberg und der VG Lauterecken-Wolfstein wird in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(3) Verbunden mit der seinerzeitigen Übertragung der Bauträgerschaft der Kindertagesstätte von den OG‘en Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen sowie Relsberg auf die OG Hefersweiler ergeben sich finanzielle Lasten bei der OG Hefersweiler, die entsprechend ausgeglichen werden müssen.
(4) Dieser finanzielle Ausgleich zwischen den OG‘en Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen sowie Relsberg wird ebenfalls in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzend geregelt.
(5) Die Berechnung und Abrechnung der Ausgleiche nach diesem Vertrag übernimmt die VG Lauterecken-Wolfstein.
(1) Gemäß § 79 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Zur Gesamtverantwortung gehört § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (KiTaG) die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 2 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (AGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte sowie bestimmte große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.
(2) Insbesondere gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.
(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen Jugendamtes ausgewiesen sind.
(1) Das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude in der Schulstraße 5 in 67753 Hefersweiler (Fl.St. Nr. 166) steht im Eigentum der OG Hefersweiler und wird der VG Lauterecken-Wolfstein zur Aufgabenerledigung mietfrei zur Verfügung gestellt.
(2) Die OG Hefersweiler ist für die Einhaltung aller Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich und stellt den reibungslosen Betrieb durch die VG Lauterecken-Wolfstein sicher.
(3) Die OG Hefersweiler übernimmt die Verkehrssicherungspflicht, darunter fallen auch die Kehr- und Räumpflicht sowie der Winterdienst.
(4) Das vorhandene Inventar geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG Lauterecken-Wolfstein über. Das sind die unbeweglichen und beweglichen Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw.
(5) Bei Aufgabe der Betriebsträgerschaft durch die VG Lauterecken-Wolfstein geht das Inventar nach Absatz 4 wieder vollständig und kostenfrei in das Eigentum der OG Hefersweiler über.
(1) Die VG Lauterecken-Wolfstein ist seit dem 14.09.2003 Betriebsträgerin der Kindertagesstätte „Nesthocker“ in Hefersweiler.
(2) Die VG Lauterecken-Wolfstein unterhält und betreibt in eigenem Namen als Betriebsträgerin Schulstraße 5 in 67753 Hefersweiler die Kindertagesstätte „Nesthocker“ für den Einzugsbereich der Ortsgemeinden Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg.
(3) Die VG Lauterecken-Wolfstein ist als Betriebsträgerin der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Ferner soll die VG Lauterecken-Wolfstein als Betriebsträgerin den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.
(4) Die VG Lauterecken-Wolfstein hat sich nach § 1 Abs. 2 KiTaG verpflichtet, Kinder in der Kindertagesstätte „Nesthocker“ unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe der jeweiligen Regelung, vorrangig aus den OG‘en Hefersweiler, Nußbach, Reipoltskirchen, Relsberg und Einöllen aufzunehmen. Über die Aufnahme von Kindern anderer Ortsgemeinden entscheidet die Betriebsträgerin in Absprache mit der Kita-Leitung. Die allgemeinen Aufnahmekriterien der Kindertagesstätte sind zu beachten.
(5) Die VG Lauterecken-Wolfstein ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.
(1) Betriebskosten der Kindertagesstätte sind die Personalkosten im Sinne des Absatzes 2 und die laufenden Sachkosten im Sinne des Absatzes 3, ohne Kosten für das Grundstück und das Gebäude (siehe § 7).
(2) Personalkosten im Sinne dieses Vertrages sind die angemessenen Aufwendungen des Betriebsträgers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG.
(3) Laufende Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Aufwendungen des Betriebsträgers, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 oder Immobilienkosten nach § 7 sind.
(1) Die jährlich anfallenden Betriebskosten der Kindertagesstätte nach § 5 Abs. 1 werden im Haushaltsplan der VG Lauterecken-Wolfstein veranschlagt. Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Auszahlungen auf die OG‘en Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg erfolgt, vorbehaltlich des Absatzes 3, auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres. Die nicht gedeckten Auszahlungen werden auf das Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl aller Gemeinden verteilt und entsprechend abgerechnet.
(2) Für Anschaffung von beweglichem Vermögen, z.B. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw., ist das Benehmen mit den Ortsgemeinden Hefersweiler, Einöllen, Nußbach, Reipoltskirchen und Relsberg herzustellen, wenn die Auszahlungen je Maßnahme 5.000,00 Euro übersteigen.
(3) Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten als den in Absatz 1 genannten Ortsgemeinden in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die nicht gedeckten Auszahlungen auf die Anzahl aller Kinder entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt und abgerechnet.
(4) Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten der Betriebsträgerschaft erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Betriebskosten des Gebäudes der Kindertagesstätte „Nesthocker“ sind die Immobilienkosten. Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen des Gebäudes sowie die Aufwendungen für Außenanlagen in Verantwortung des Bauträgers.
(1) Die OG Hefersweiler ist Bauträgerin der Kindertagesstätte und hat die Verantwortung nach § 5 Abs. 3 KiTaG für das Grundstück mit Außenanlagen inkl. des Gebäudes. Die Bauträgerin ist demnach zuständig für das Gebäude, die Betriebskosten des Gebäudes und die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften das Gebäude betreffend.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind aufgrund der gemeinsamen Kostentragung der Gebäudekosten für folgende Maßnahmen – neben den Bestimmungen des § 47 GemO – die vorherige Zustimmung der Zuordnungsgemeinden erforderlich:
| a) | für Investitionen, die je Maßnahme 10.000 Euro übersteigen, |
| b) | für Erhaltungsaufwendungen, die je Maßnahme 5.000 Euro übersteigen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen, die aufgrund einer Eilbedürftigkeit (z.B. Heizungsreparatur im Winter, Wasserschaden oder dergleichen) erforderlich sind. |
(1) Für die nach § 8 Abs. 2 erforderliche vorherige Zustimmung im Zusammenhang mit der Bauträgerschaft der OG Hefersweiler wird ein Kindergartenausschuss gebildet. Dieser stellt kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung dar und dient der internen Abstimmung der Gemeinden.
(2) Dem Kindergartenausschuss gehören die Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterinnen der beteiligten Gemeinden an. Die Mitglieder des Kindergartenausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode von den Ortsgemeinderäten der beteiligten Ortsgemeinden entsprechend den Vorschriften der §§ 44 ff. GemO in den Ausschuss entsandt.
(3) Den Vorsitz im Kindergartenausschuss führt der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin der OG Hefersweiler.
(4) Die Beschlüsse des Kindergartenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. § 88 Abs. 2 GemO gilt für das Stimmverhalten der Ausschussmitglieder entsprechend.
(5) Der Kindergartenausschuss wird bei Bedarf einberufen und tagt nicht öffentlich. Er ist berechtigt nach Ablauf des Haushaltsjahres Einblick in die Kostenaufstellung der Einrichtung zu nehmen und bei Bedarf die Belege einzusehen.
(1) Die jährlich anfallenden laufenden Aufwendungen des Gebäudes der Kindertagesstätte „Nesthocker“ nach § 7 werden im Haushaltsplan der OG Hefersweiler veranschlagt. Die Abrechnung der laufenden Aufwendungen des Gebäudes der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Auszahlungen auf die Zuordnungsgemeinde erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 3, auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres. Im Übrigen gelten die Berechnungsregelungen nach § 6 Abs. 1.
(2) Die Abrechnung der laufenden Aufwendungen des Gebäudes nach Absatz 1 erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig.
(3) Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten als den in Absatz 1 genannten Ortsgemeinden in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die nicht gedeckten Auszahlungen auf die Anzahl aller Kinder entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt und abgerechnet.
(4) Investitionsaufwendungen in das Gebäude sind nach Abzug aller Zuschüsse nach Fertigstellung der Maßnahme und den weiteren Regelungen dieses Absatzes abzurechnen. Die OG Hefersweiler kann von der Zuordnungsgemeinde entsprechend dem (Bau-)Fortschritt Abschlagzahlungen verlangen. Die Zuordnungsgemeinden beteiligen sich an den Investitionsaufwendungen nach Satz 1 mit einem einmaligen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird ermittelt, auf der Grundlage der durchschnittlichen Einwohnerzahl der letzten fünf Jahre der jeweiligen Ortsgemeinden zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Investitionsaufwendungen nach Satz 1 werden zunächst durch die Gesamteinwohnerzahl dividiert (Kosten je Einwohner) und anschließend mit der Anzahl der Einwohner je Gemeinde (Beteiligungsbetrag der jeweiligen Gemeinde) multipliziert. Der sich hieraus ergebende Betrag für die jeweilige Zuordnungsgemeinde wird von dieser der Standortgemeinde erstattet.
(5) Der Zuschuss der Zuordnungsgemeinden nach Absatz 4 kann durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden. Die Kosten für die Eintragung trägt die jeweilige Zuordnungsgemeinde.
(1) Investitionszuschüsse des Landes und des Kreises unterliegen einer Zweckbindung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten vom 25.09.2020 (Az. 9501/0403/15) von 20 Jahren.
(2) Der von den Zuweisungsgemeinden geleistete Zuschuss nach § 10 Abs. 4 wird in Abweichung der Regelung der Landesregierung nach Absatz 1 zugunsten der Zuordnungsgemeinden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Jahr, dass dem Jahr der Fertigstellung der Maßnahme folgt, abgeschrieben.
(3) Bei Auflösung/Kündigung/Beendigung des Vertrags bzw. bei Umwidmung des Gebäudes ist der geleistete, noch nicht abgeschriebene Investitionskostenzuschuss der ausscheidenden Zuordnungsgemeinde zurückzuzahlen.
(4) Im Falle einer Auflösung des Kindergartens nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 hat eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Ortsgemeinden entsprechend den eingebrachten Anteilen zu erfolgen. Dabei ist auch ein etwaiger Wertzuwachs bzw. eine etwaige Wertminderung zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund einer zu erstellenden gutachterlichen Schätzung.
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt mindestens solange, wie die Aufgabenübertragungen nicht verändert werden.
(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Rates zwölf Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, frühestens jedoch zum 31.07.2035, es gilt § 60 VwVfG.
Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.
(1) Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Vorschrift. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Der Vertrag wird sechsfach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.