über ein Besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ortsgemeinde Aschbach für den Bereich „Dorfmittelpunkt“ vom 02.10.2024
Zur Sicherung der Ziele der Ortsentwicklung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Aschbach mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 02.10.2024 aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rh.-Pf. (GemO) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für das Flurstücks-Nr. 32 in der Gemarkung Aschbach, die hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht wird:
Zur Sicherung der Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele für die Ortsentwicklung und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erlässt die Gemeinde Aschbach für das Flurstück 32, Hauptstraße 15 eine Vorkaufsrechtssatzung. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Verflechtung insbesondere zum zentralen Dorfplatz und zum Dorfgemeinschaftshaus soll mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Voraussetzung geschaffen werden, die Ortsmitte der Gemeinde Aschbach funktional und gestalterisch weiter aufzuwerten.
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Grundstück Flurstücks Nr. 32 der Gemarkung Aschbach. Im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist der räumliche Geltungsbereich mit einer unterbrochenen schwarzen Linie umgrenzt.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstück und Grundstücksteilen steht der Gemeinde Aschbach zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB).
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
| a) | § 215 abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung „unbeachtlich werden |
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| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
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| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.“ |
| b) | § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung: „Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gsetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründet soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ |