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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 46/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Einöllen vom 27.10.2025

Der Ortsgemeinderat von Einöllen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

Friedhofssatzung

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch.

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 7

Särge

§ 8

Aschen

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten.

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Ehrengrabstätten

§ 17

Rasengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Wahlmöglichkeit

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften.

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23

Standsicherheit der Grabmale.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle.

9. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

§ 32

Haftung

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 34

Gebühren

§ 35

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Einöllen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1)

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2)

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3)

Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1)

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1)

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor

bb)

die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.

(4)

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(5)

Das auf den Friedhof bereitgehaltene Wasser aus der gemeindlichen Wasserleitung darf nur zum Zwecke der Grabherrichtung oder Grabpflege entnommen werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2)

Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4)

Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5)

In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 7 Särge

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 8 Aschen

Die Beisetzung von Aschen darf nur mittels verrotbarer Aschenkapseln und/oder Zier- und Überurnen erfolgen.

§ 9 Grabherstellung

(1)

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrenntsein.

(4)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmungder Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4)

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)

Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

DieKosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten,

b)

Wahlgrabstätten,

c)

Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

d)

Rasengrabstätten als Reihen-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.

(2)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1)

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2)

Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ausmaß der Grabstätten: Länge bis 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand mind. 0,30 m.

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Ausmaß der Grabstätten: Länge bis 2,20 m, Breite 1,00 m, Abstand mind. 0,30 m.

(3)

In jeder Reihengrabstätte darf –außer- in den Fällen des § 6 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4)

Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5)

Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung erhoben.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1)

Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2)

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3)

Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

(4)

Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung erhoben.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Ausmaß der Grabstätten: Länge bis 2,20 m, Breite 2,00 m, Abstand mind. 0,30 m.

(2)

Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3)

Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4)

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5)

Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9)

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstättemöglich.

(10)

Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

(11) Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung erhoben.

§ 15 Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden

1.

in Urnenreihengrabstätten (1 Asche),

2.

in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen),

3.

in Gemischten Grabstätten eine Asche als Zweitbeisetzung,

4.

in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle. (2 Erd- und 2 Urnenbestattungen)

5.

in Urnenreihenrasengrabstätten (1 Asche),

6.

in Urnenwahlrasengrabstätten (2 Aschen)

(2)

Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3)

Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4)

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5)

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6)

Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung erhoben.

§ 16 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden nicht vorgesehen.

§ 17 Rasengrabstätten

(1)

Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als Reihen-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen-, Urnenwahl- und Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

(2)

Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung.

(3)

Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet.

Für die/den Verstorbene/n kann eine Grabplatte durch die Angehörigen ebenerdig verlegt werden.

Gestattet sind Grabplatten aus Naturstein mit folgenden maximalen Maßen und inliegender Schrift:

a)

Reihenrasengrabstätten

200 x 200 x 60 mm,

b)

Urnenreihenrasengrabstätten

200 x 200 x 60 mm,

c )

Urnenwahlrasengrabstätten

200 x 200 x 60 mm.

oder

Von der Ortsgemeinde wird auf dem Friedhof ein Gedenkstein aufgestellt. An diesem Stein werden einheitliche Gedenktäfelchen angebracht. Auf den Täfelchen sind Vorname, Name, Geburtsname sowie Geburts- und Sterbejahr einzugravieren. Die Täfelchen sind gegen Kostenersatz über die Ortsgemeinde zu beziehen und werden von dieser am Gedenkstein angebracht.

(4)

Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet.

(5)

Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet.

(6)

Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet.

(7)

Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor.

Die Grabstätten haben eine Größe von 0,50 m x 0,50 m

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1)

Auf dem Friedhof können Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet werden.

(2)

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4)

Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale an Grabstätten mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)

Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 20 cm, Grabmale (vom Erdboden aus gemessen) nicht höher als 1,20 m sein.

(2)

Im übrigen ist die Ortsgemeinde berechtigt, im Sinne des § 19 Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe und Art der Grabmale, auf Einfriedungen usw. beziehen.

(3)

Auf Urnengrabstätten, außer auf Rasengrabstätten, sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

b)

Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

(4)

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2)

Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3)

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4)

Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind der Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)

Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1)

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3)

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4)

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6)

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind, außer im Rasengrabfeld, zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 3 ist zu beachten.

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach dem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2)

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2)

DieSärge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

4.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

5.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 1 und 3),

6.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),

7.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),

8.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),

9.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),

10.

Grabstätten nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,

11.

Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

12.

die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl.I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeit tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Einöllen, den 27.10.2025
Gez. Bernd Schreiber, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.