Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | |
| I. | Reihengrabstätten |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| III. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr |
| IV. | Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde |
| V. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| VII. | Benutzung der Leichenhalle |
| VIII. | Genehmigung für Grabmal |
| IX. | Grabeinfassung |
| X. | Abräumung von Grabstätten |
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.05.2012 mit den darauffolgenden Änderungen außer Kraft. |
| I. | Reihengrabstätten | ||
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 540,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 80,00 € |
| 2. | Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 | 1.500,00 € |
| Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von | 250,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 380,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 800,00 € |
| Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von | 250,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte | 2.250,00 € |
| b) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben | 2.250,00 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 450,00 € |
| 3. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 960,00 € |
|
| Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von | 250,00 € |
| b) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 3. a) | 960,00 € |
|
| erhoben | |
III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
| a) | Wahlgrabstätte | 63,00 € |
| b) | Urnenwahlgrabstätte | 12,00 € |
| c) | Urnenwahlrasengrabstätte | 36,00 € |
IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
| a) | für eine Wahlgrabstätte | 50,00 € |
| b) | für eine Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
| c) | für eine Urnenwahlrasengrabstätte | 50,00 € |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
Pauschal je Bestattungsfall — 100,00 €
VIII. Genehmigung für Grabmal
| 1. | Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50,00 € |
| 2. | Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 50,00 € |
| 3. | Wahlgrabstätte | 50,00 € |
| 4. | Urnenreihengrabstätte | 50,00 € |
| 5. | Urnenwahlgrabstätte | 50,00 € |
IX. Grabeinfassung
Die für die Grabeinfassung anfallenden Kosten sind der Gemeinde als Auslagen
zu erstatten.
X. Abräumung von Grabstätten
Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 700,00 € |
| c) | Wahlgrabstätten | 1.000,00 € |
| e) | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 400,00 € |
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |