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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 46/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Einöllen vom 27.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

IV.

Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

V.

Ausheben und Schließen der Gräber

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VII.

Benutzung der Leichenhalle

VIII.

Genehmigung für Grabmal

IX.

Grabeinfassung

X.

Abräumung von Grabstätten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.05.2012 mit den darauffolgenden Änderungen außer Kraft.

Einöllen, den 27.10.2025
Gez. Bernd Schreiber, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

540,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

80,00 €

2.

Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1

1.500,00 €

Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von

250,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

380,00 €

4.

Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

800,00 €

Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von

250,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

2.250,00 €

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben

2.250,00 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

450,00 €

3.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

960,00 €

Die Namenstafeln sind gegen Kostenersatz über die Friedhofsverwaltung zu beziehen zu einem Preis von

250,00 €

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. 3. a)

960,00 €

erhoben

III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

Wahlgrabstätte

63,00 €

b)

Urnenwahlgrabstätte

12,00 €

c)

Urnenwahlrasengrabstätte

36,00 €

IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde

a)

für eine Wahlgrabstätte

50,00 €

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

c)

für eine Urnenwahlrasengrabstätte

50,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Pauschal je Bestattungsfall  —  100,00 €

VIII. Genehmigung für Grabmal

1.

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 €

2.

Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

50,00 €

3.

Wahlgrabstätte

50,00 €

4.

Urnenreihengrabstätte

50,00 €

5.

Urnenwahlgrabstätte

50,00 €

IX. Grabeinfassung

Die für die Grabeinfassung anfallenden Kosten sind der Gemeinde als Auslagen

zu erstatten.

X. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

600,00 €

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

700,00 €

c)

Wahlgrabstätten

1.000,00 €

e)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte

400,00 €

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht,

1.

bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.